I x 3 leihung notwendig wäre. Solche Voraussetzungen sind außer der Großjährigkeit und dem Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte meist die Forderung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit, die Bezahlung der Gemeindeabgaben, die Erfüllung bestimmter Zensuss- und Wohn⸗ dauerbedingungen uff. Diese Ausbildung der Einwohnergemeinde wurde für die alt—⸗ preußischen Gebietsteile durch die Gemeindeordnung von 1880 voll⸗ endet, die nur noch ein Gemeindewahlrecht, aber kein Bürgerrecht mehr kennt. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung sind in die späteren preußischen Städteordnungen übergegangen und haben außerhalb Preußens, in Baden — aber nur für Städte —, in Oldenburg, der bayrischen Pfalz und in Hessen (hier neben der Bürgergemeinde) Aufnahme gefunden. In Elsaß-Lothringen be— stand die Einwohnergemeinde bereits nach franzöfischem Rechte und wurde hier auch in der neuen Gemeindeordnung beibehalten. Da⸗ gegen besteht die geschlossene Bürgergemeinde noch in Bayhern, Württemberg, in Baden für die Landgemeinden, in Anhalt, Sachsen— Weimar, während die Städteordnungen für Hannover und Sachsen ein Mittelding zwischen Einwohner- und Bürgergemeinde geschaffen haben. b) Der plutokratische Charalter des Kommunalwahlrechts. „GEGine freie Gemeindeverfassung ist nicht andersmöglich als durch allgemeines Wahlrecht hne Zensus.“ Diese trefflichen Worte, die der alte Demokrat Ziegler, der Oberbürgermeister von Brandenburg, im Jahre 1849 zu seinen Berliner Wählern sprach, sind heute bei den herr⸗ schenden Klassen völlig in Vergessenheit geraten. Das liberale Bürgertum hat seine Vergangenheit verleugnet. Um sich die Herr⸗ schaft in den Gemeinden zu sichern und der Arbeiterklasse den ihr zebührenden Einfluß zu nehmen, kämpft es mit derselben Er— bitterung wie im Reich und Staat die Konservativen gegen jede Erweiterung des Wahlrechts. Ja, es fehlt auch nicht an Bei— spielen, wo sich liberal nennende Stadtverwaltungen offen zu einer Entrechtung der Wähler geschritten sind. Wo nur immer die staat⸗ lichen Geseze eine Handhabe dazu bieten, erläßt man Ortsstatute zur Schmälerung des Waählrechts der Besitzlosen, oder man erhöht den Zensus, um, wie es in einem Bericht des Kieler Magistrats heißt, die an der kommunalen Selbstverwaltung wenig inter— essierten Elemente der niedrigen Einkommenstufen auszuscheiden und damit ein angemessenes Uebergewicht der Seßhaften und Steuerkräftigen herzustellen. Als ob das Interesse an der kommunalen Selbstverwaltung irgendwie von der Größe des Geld— beutels abhängig wäre! Im Grunde genommen kommt es der herrschenden Klasse nur darauf an, die Sogzialdemokratie von der Gemeindeverwaltung fernzuhalten. Aber felbst scharfe politische Gegner der Sozialdemokralie haben mehr als einmal offen zugeben müfsen, daß die Vertreter des Proletariats in den kommunalen