29 Körperschaften eine ersprießliche und für die Gesamtheit segens— reiche Tätigkeit entfaltet haben. So sagt z. B. der Oberbürger— meister Fuß⸗Kiel in einer Festschrift zur Jahrhundertfeier der preußischen Städteordnung (1908): „Aus vorurteilsloser Beobach— tung darf anerkannt werden, daß sogialdemokratische Stadt⸗ verordnete mit Fleiß, Ernst und Verständnis friedlich mit ihren andersgesinnten Kollegen und den Magistratsvertretern zu arbeiten vermögen, wo sie nicht in besonderen Fällen ihre straffe Parteidisziplin zu einem dann freilich schwer auszugleichenden Mißklang führt.“ Aehnlich äußerte sich der Oberbürgermeister von Frankfurt a. M., Herr Adickes, in seinem Vortrag auf dem ersten Deutschen Städtetag in Dresden: es sei längst anerkanni, daß gesunde und bedeutungsvolle moderne Entwickelungen aus dem sogzialistischen Ideenkreise herausgewachsen sind, und man müsse ohne weiteres anerkennen, „daß manche in deutschen Städten neuerdings geschaffene Ginrichtungen, wie insbesondere Arbeits— vermittelungsstellen, namentlich aber die zur Verbesserung der Lage der städtischen Arbeiterschaft unternommenen Maßnahmen und die Einfügung von Arbeiterschutzbestimmungen in die Sub— missionsbedingungen u. a. m. sozialistischen Anregungen zu ver— danken sind. Eine Zurückweisung sozialistischer Gedanken, nur ihres Ursprungs wegen, kann daher gar nicht in Frage kommen.“ —Ohne Uebertreibung kann man sagen, daß, wenn die Ge— meinden allmählich anfangen, sich ihrer Pflichten und Aufgaben auf sozialem Gebiete bewußt zu werden, dies einzig und allein auf Anregungen aus den Reihben der Sogialdemokratie zurück— zuführen ist. Es ist eine völlige Verkennung der Aufgaben der Gemeinden, wenn man glaubt, daß sie vorwiegend wirtschaftliche Zwecke zu ver⸗ folgen haben und daß deshalb derjenige, der nicht mittatet, auch nicht mitraten soll. Nicht einzig und allein auf wirtschaftlichem, sondern auch auf geistigem und vor allem auf sogialpolitischem Gebiete haben die Komunen eine Reihe von Aufgaben zu lösen, und hierzu önnen sie unter den heutigen Verhältnissen die Mitarbeit der Ar⸗ beiterklasse gar nicht mehr entbehren. Wer den Arbeitern ihr Recht nimmt, wer sie daran hindert, den ihnen gebäührenden Einfluß in den Gemeinden ruszuüben, der schädigt das Gemeinwohl, der hemmt die Entwickelung der Kommunen. Die nachstehende Schilderung der Wahlgesetze in den größten deutschen Bundesstaaten soll zeigen, ein wie schweres Unrecht den Minderbemittelten zugefügt wird. Ehe wir aber diese Aufgabe in Angriff nehmen, seien die hauptsächlichsten Mittel, mit denen die Bourgeoisie die Fernhaltung der Arbeiterklasse von der Gemeindeverwaltung anstrebt, im Zu⸗ sammenhange besprochen. Es sind im wesentlichen vier: Plural⸗ wahlrecht, hohe Bürgerrechtsgebühren, hoher Zensus und Drei⸗ klassenwahlrecht.