— Alle, die die hohe soziale Bedeutung der Gemeinden erkannt haben, müssen es als ihre vornehmste Aufgabe betrachten, die Massen über die in dem kommunalen Wahlrecht zum Schaden der Gesamt— heit gelegene Beborzugung einiger weniger Interessengruppen auf— zuklären, ihnen ihre Wahlentrechtung zum Bewußtsein zu bringen, das ihnen zugefügte Unrecht ihnen vorzuführen und eine rege Agitation für die Einführung des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts für Männer und Frauen für die Wahlen zu den Gemeindevertretungen in ganz Deutschland zu entfalten. Erst die Beseitigung der ungerechten plutokratischen Wahlsysteme und ihr Ersatz durch das allgemeine, gleiche Wahlrecht wird dem sozialen Gedanken den Boden ebnen, auf dem er sich betätigen kann. In diesem Kampfe um das gleiche Wahlrecht für alle ist die Sozialdemokratie in erster Linie auf sich allein angewiesen. Ab— gesehen von der Demokratischen Vereinigung, hat selbst der äußerste Flügel der bürgerlichen Linken bisher nichts für die Be— seitigung jener Ungerechtigkeiten getan, und die Fortschrittliche Volkspartei hat sich sogar mehr als einmal als offenen Gegner des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts für die Kommunen bekannt. Aber das darf die Vertretung der Arbeiterklasse nicht entmutigen. Wenn sie den Glauben an sich selbst nicht verliert, dann wird ihr das gelingen, was der bürgerliche Liberalismus nicht kann und auch nicht will: die wahre Demokratisierung der Kommunalverwaltung in Deutschland. 1. Das Pluralwahlrecht. Ein reines Phuralwahlrecht haben wir in einigen thü— ringischen Kleinstaaten, so im Großherzogtum Sachssen—⸗ Weimar-Eisenach (Gemeindeordnung vom 17. April 1805), im Herzogtum Sachsen⸗Meiningen (Gemeindeordnung vom 16. Dezember 1897). Im ersteren Staat sind stimmberechtigt bei den Gemeindewahlen alle Personen, welche das Bürger⸗ cecht besitzen, ferner juristische Personen, die Grundbesitz besitzen oder Gewerbe betreiben, physische und juristische Personen, sowie die nach 8 127 steuerpflichtigen Kommandit- und Aktiengesellschaften und ähnliche Erwerbsvereine, deren der Gemeindesteuer des be— treffenden Ortes unterworfenes Einkommen das gemeindesteuer⸗ pflichtige Einkommen eines der drei mit den höchsten Einkommens— deträgen steuerpflichtigen Bürgers übersteigt. Der Umfang der Stimmberechtigung ist nach der Höhe des der Gemeindesteuer des betreffenden Ortes unterworfenen Einkommens verschieden. Ein Finkommen bis zu 500 Mk. gewährt eine Stimme, für jede volle 500 Mk. wird eine weitere Stimme gewährt, doch ruhen, sofern ein einzelner mehr als ein Dritteil der Zahl der Stimmen sämtlicher Stimmberechtigten in der Gemeinde besitzt, die über dieses Dritteil hinausgehenden Stimmen. Gemeindesteuerfreie Stimmberechtigte haben nur eine Stimme. Von Bedeutung ist dabei die Einschrän— kung, daß die Bestimmungen über den Umfang der Stimmberechti—