13 Jahre 1901 in Berlin in der dritten Abteilung 807 851 Personen gegen 824 882 im Jahre vorher, 27 484 in der zweiten Abteilung gegen 7639 im Jahre vorher und 1450 in der ersten gegen 678 im Jahre 1900. Bei dem Zwölftelungsprinzip würde die dritte Klasse 318 606, die zweite 12 576 und die erste 12097 Wähler gezählt haben, während bei dem 18fachen Durchschnitt auf die dritte Klasse 810471. auf die zweite 20 821 und auf die erste 1277 Wähler entfallen wären. In Charlottenburg zählte im Jahre 18090 die erste Abteilung 274 (0,86 Proz.), die zweite 1454 (4,66 Proz.), die dritte 80 198 (94,89 Proz.) Wähler. Infolge der durch das neue Gesetz bedingten Aenderungen kamen auf die erste Abteilung 491 (1,64 Proz.), auf die zweite 8616 (11,88 Proz.), auf die dritte 27814 (87,18 Proz.) Wähler. Beide Städte haben vom Erlaß eines Ortsstatuts Abstand genommen. Für Charlottenburg würde ein solches zur Folge ge⸗ habt haben, daß bei dem 18 fachen Durchschnitt die erste Abteilung 426 (1,88 Proz.), die zweite 2766 (8,70 Proz.), die dritte 28719 (80,97 Proz.), bei der Zwölftelung die erste Abteilung 475 (1,49 Proz.), die zweite 2058 (6,46 Proßz.), die dritte 20 888 (02,06 Proz.) Wöähler gezählt haben würde. Auf die Zusammensetzung der Wählerklassen hat das neue Gesetz also keinen nennenswerten Einfluß. Befondere Bestimmungen gelten für die Hohenzollern— schen Lande. Hier besteht 1. bei Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern die erste Abteilung aus den Höchstbesteuerten und umfaßt das erste Neuntel der Stimmberechtigten, die zweite Ab⸗ leilung aus den Mittelbesteuerten und umfatzt die zwei folgenden Reuntel, die dritte Abteilung aus den Mindestbesteuerten und um— faßt die übrigen sechs Neuntel; 2. bei Gemeinden mit nicht mehr als 2000 Einwohnern die erste Abteilung aus dem ersten Sechstel, die zweite aus den zwei folgenden Sechsteln und die dritte aus den übrigen drei Sechsteln der Stimmberechtigten.