I. PreuBen. Wohl auf keinem anderen Gebiete der preußischen Gesetzgebung begegnen wir einer solchen Buntscheckigkeit, wie auf dem des kommunalen Wahlrechts. Meist in den Zeiten schwärzester Reaktion entstanden, tragen die Städte- und Landgemeindeordnungen den Stempel der Reaktion auf der Stirn, und auch diejenigen Gesetze, welche aus der neueren und neuesten Zeit stammen, atmen reaktionären Geist. Ohne Ausnahme bieten sie ein getreues Ab— bild ihrer Erzeuger, der preußischen Regierung und des Junker— parlaments. Wie verschieden auch einzelne ihrer Bestimmungen find, wie weit sie auch in diesem oder jenem Punkte auseinandergehen, einig ist ihnen allen der durch und durch plutokratische Charakter, einig das Streben, durch die raffiniertesten Mittel die Rechte der Arbeiterklasse zu schmälern und die Herrschaft in den Kommunen einer Hand voll Besitzender auf Gnade und Ungnade zu überliefern. Zurzeit kommen folgende Gesetze und Verordnungen in Be— tracht, durch die das kommunale Wahlrecht in Preußen geregelt wird: Für die Städte in den Provinzen Ostpreußen, West— preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen wird das Wahlrecht geregelt durch die Städteordnung vom 80. Mai 1858. für die Landgemeinden in diesen Provinzen durch die Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1801. Daneben besteht für die Städte in Neuvorpommern und Rügen das Gesetz vom 81. Mai 18858, das dort die bestehende Verfassung, wie sie sich unter schwedischer Herrschaft entwickelt hat, aufrecht erhält, jedoch für jede Stadt die Aufstellung eines vom Könige zu bestätigenden und nach besonderen Grundsätzen an— zulegenden Rezesses vorschreibt. In Westfalen gelten die Stüädteordnung vom 19. März 18566 und die Landgemeindeordnung vom selben Datum; in der Rheinprovinz die Städteordnung vom 15. Mai 1856 und die rheinische Gemeindeordnung vom 283. Juli 1845, die ursprünglich für Stadt- und Landgemeinden erlassen war, nebst Novelle vom 15. Mai 1866; in Schleswig⸗ Holstein das Gesetz, betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken, vom 14. April 1880, das auf der Städte— ordnung für die östlichen Provinzen beruht und durch Gesetz vom 16. Dezember 1870 mit einigen Abänderungen auch für die Städte und Flecken des Herzogtums Lauenburg in Kraft gesetzt ist, ferner die Landgemeindeordnung vom 4. Juli 1802, die im wesenilichen der Landgemeindeordnung für die östlichen Provinzen entspricht, aber besondere Bestimmungen für die Kreise Husum, Norder—