Parteistellung des einzelnen vorzunehmen sind.“ Heute denkt die Regierung gar nicht mehr an die Beseitigung der öffentlichen Wahl, im Gegenteil, sie hält zäher als je daran fest, weil sie darin ein Mittel erblickt, Tausende und aber Tausende von wirtschaftlich ab⸗ hängigen Wählern völlig zu entrechten. Verfehlt wäre es, etwa daraus, daß die in neuerer Zeit erlassene Hohengollernsche Gemeinde—⸗ ordnung das geheime Wahlrecht beibehalten hat, den gegenteiligen Schluß zu ziehen. Erklärte doch der damalige Minister des Innern, Freiherr von Rheinbaben, in der Kommission des Herren⸗ hauses rund heraus, daß die Beibehaltung des geheimen Wahlrechts für die Gemeindewahlen mit Rücksicht auf die Gesetzgebung in den benachbarten süddeutschen Staaten als eine Konzession für die nicht ohne Mühe in den bisherigen Stadien des Gesetzentwurfs durch⸗ gesetzte Neueinführung des Dreiklassenwahlrechts (an Stelle des allgemeinen, direkten und geheimen) sich rechtfertige. Eine Kon— sequenz dahin, daß nun auch in anderen Landesteilen das geheime Wahlrecht für Gemeindewahlen zur Einführung gelangen solle, sei mit der jetzigen Regelung für einen verhältnismäßig kleinen Landes⸗ teil nicht verbunden; er werde zu einer Beseitigung des bestehenden Wahlrechts nicht die Hand bieten. Ein allgemeines Wahlrecht kennt keine einzige der preußischen Städte- oder Landgemeindeordnungen. Ueberall finden sich Bestimmungen, die das Wahlrecht erheblich einschränken oder für manche Klassen der Bevölkerung überhaupt aufheben. Daß den Frauen kein Wahlrecht eingeräumt wird, versteht sich angesichts der Anschauungen, die die Regierungen und die herrschenden Klassen über die Stellung der Frauen haben, von selbst. Einige Gesetze sprechen direkt die Entrechtung der Frauen aus, für den Geltungs— bereich anderer Gesetze, in denen die Frage des Frauenstimmrechts nicht berührt ist, hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, daß der Gesetzgeber den Frauen kein Wahlrecht einräumen wollte, weil er das sonst klar zum Ausdruck gebracht haben würde. Einige Landgemeinden geben den grundbesitzenden Frauen das Wahl— recht, doch dürfen sie es nicht selbst ausüben. Auch darüber, daß Personen, denen die bürgerlichen Ehren— rechte aberkannt sind oder über deren Vermögen Konkurs eröffnet ist, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, lohnt es kaum ein Wort zu verlieren. Wohl aber ist es nötig, Kritik zu üben an denjenigen Gesetzesparagraphen, die als Vorbedingung für die Ausübung des Wahlrechts einen Zensus, eine verhältnismäßig hohe Altersgrenze, eine längere Aufenthaltsdauer am Wohnort, die Entrichtung der fälligen Steuern festsetzen, oder die allen denen, die nicht selbständig sind, oder die eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen haben, ihr Wahlrecht nehmen wollen. Verhältnismäßig wenig Gemeinden erheben ein Bürger⸗ recht 8geld. Am schlimmsten ist es in dieser Hinsicht im Gel— tungsbereich der hannoverschen Städteordnung bestellt, deren 8 28 ausdrücklich bestimmt, daß für die Gewinnung des Bürgerrechts