22 — 83. Unterstützung zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Er— ziehung oder der Ausbildung für einen Beruf; 4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form ver—⸗ einzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage ge— währt sind; 5. Unterstützungen, die erstattet sind. Diese Bestimmungen beziehen sich jedoch nur auf Reichsgesetze, ein sozialdemokratischer Versuch, sie auf die preußischen Staais- gefetze auszudehnen, ist gescheitert; das Abgeordnetenhaus hat sich damit begnügt, am 23. Juni 1909 die Regierung um baldmöglichste Vorlegung eines Gesetzentwurfs zu ersuchen, inhalts dessen nicht jede auf Grund preußischer Gesetze gewährte Unterstützung eine Einwirkung auf öffentliche Rechte hat. Selbst diesem bescheidenen Verlangen hat die Regierung bisher keine Folge geleistet. Im allgemeinen ist für die Gemeindevertreterwahlen die aAbsolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vor— geschrieben. In Schleswig-⸗Holstein und Hannover genügt die relative Mehrheit, für Hannover jedoch mit der Einschränkung, daß wenigstens ein Drittel der nach den Listen vorhandenen Stimmen abgegeben sein muß. Wie das aktive, so unterliegt auch das passive Wahlrecht gewissen Beschränkungen, deren ungerechteste und unbegründetste das Privileg der Hausbesitzer ist. Mindestens zur Hälfte müssen die Stadtverordneten Hausbesitzer sein im Geltungsbereich der Städteordnungen für die östlichen Provinzen, für die Rhein— vorobing, Schleswig⸗Holstein, Westfalen, Frankfurt a. M. und Hessen⸗Nassau, und zwar muß da, wo die Wahlen nach dem Drei— klassensystem erfolgen, mindestens die Hälfte der von jeder Ab— teilung zu wählenden Stadtverordneten aus Hausbesitzern be— stehen. Eine Ausnahme macht die hannoversche Städteordnung von 18858, die es ortsstatutarischer Bestimmung überläßt, „ob ein Teil und welcher Teil der Bürgervorsteher aus der Mitte der hausbesitzenden bezw. der nichthausbesitzenden Bürger zu er— wählen sei“. Allerdings scheint es, als ob bisher keine hannoversche Stadt das veraltete Privileg der Hausbesitzer aufgehoben hat. In den Landgemeinden der sieben östlichen Provinzen, von Schleswig⸗-Holstein, Westfalen, Hohenzollern und Hessen⸗Nassau müssen sogar mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung Angesessene bezw. Vertreter von An⸗ gesessenen, Grund- oder Hausbesitzer sein. In den rheinischen Land⸗ gemeinden, wo nur die Hälfte der Gemeindeberordneten aus Grund⸗ besitzern zu bestehen braucht, kann der Kreisausschuß, sofern die örtlichen Verhältnisse es notwendig machen. ein Abgehen von dieser Vorschrift gestatten. Wie ist das Privileg der Hausbesitzer entstanden? Zu Anfang des 19. Jahrhunderts stand die Bürgerschaft, da der Staat sein Oberaufsichtsrecht über die Städte zu einem Verwaltungsrecht um⸗ gestaltete, der Stadiverwaltung teilnahmslos gegenüber. Stein