— 34 — gierung, die im Jahre 1876 die Nützlichkeit des Privilegs in Abrede gestellt hat, lätzt heute offiziös verkünden, daß die Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber den Hausbesitzern eine bevorzugte Stellung bei der Bildung der Gemeindevertretung eingeräumt habe, tkeineswegs in dem Maße hinfällig geworden seien, um eine Aenderung der betreffenden Bestimmungen der Gemeinde-Ver— sassungsgesetze angezeigt erscheinen zu lassen. Auf demselben Standpunkt steht der Landtag, der wiederholte Petitionen von Mietervereinen auf Beseitigung des Privilegs der Hausbesitzer un⸗ berücksichtigt ließ und noch kürzlich, im Jahre 1909, über eine solche Petition zur Tagesordnung übergegangen ist, obwohl selbst der Regierungsvertreter zugeben mußte, daß die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des städtischen Hausbesitzers im Verlaufe des letzten Jahrhunderts so gewaltige Aenderungen erfahren haben, daß die Frage einer ferneren Aufrechterhaltung des Hausbesitzer⸗ privilegs, sei es in dem Umfange des geltenden Rechts, sei es über— haupt, ernster Erwägung wert sei. Auch im Herrenhause lehnte, als bei Beratung der Hessen-Nassauischen Städteordnung einige Oberbürgermeister den Antrag stellten, diese veraltete Bestimmung auszumerzen, die Kommission und später das Plenum den Antrag ab, mit Rücksicht darauf, daß es einer gewissen Billigkeit entspreche, es dabei zu belassen, da nach dem Kommunalabgabengesetz den dausbesitzern erhöhte Gemeindelasten zugewiesen seien. Daß die dausbesitzer in den weitaus meisten Fällen die Lasten doppelt und dreifach auf die Mieter abwälzen und dabei noch ein sehr gutes Beschäft machen, scheint den edlen und erlauchten Mitgliedern des derrenhauses unbekannt zu sein. Wie durch so viele Entscheidungen, so hat auch durch eine neuer⸗ dings ergangene Entscheidung darüber, was nach der Städteordnung unter dem Begriff Hausbesitzer zu verstehen sei, das Ober— erwaltungsgericht den Reaktionären und den Hausagrariern eine zroße Freude bereitet. Früher war es gang und éäbe, daßz Männer, die von der Mehrheit der Wähler als geeignete Vertreter angesehen wurden, aber den bösen Fehler besaßen, kein Haus ihr eigen nennen zu können, sich einen mehr oder minder großen Anteil an einem Hause durch Eintragung ins Grundbuch sicherten. Diese Praxis hat nun das Oberverwaltungsgericht aus Anlaß eines Rixdorfer Falles als im Widerspruch stehend mit dem Geist der Städteordnung für die östlichen Provinzen erklärt. Wenn ein ideelles Miteigentum an einem Hause vorhanden sei, dann sei jeder der Miteigentümer beteiligtanjedem Teil des betreffenden Hauses, allerdings beschränkt durch die Rechte der anderen. Des— halb sei anzunehmen, daß die Städteordnung für die sieben östlichen Provinzen unter Hausbesitzern solche Eigentümer meine, denen das ausschließliche Recht an ihrem Hause zustehe. Wäre es anders, dann würde die Städteordnung Bestimmungen treffen darüber, wer von den Miteigentümern als Repräsentant des Haus— besitzers der Stadt gegenüber gelten sollte, — Bestimmungen, wie