25 sie schon einige Städteordnungen enthielten, z. B. die rheinische. Es sei nicht anzunehmen, daß die Städteordnung alle Miteigentümer eines Hauses habe als Hausbesitzer in der städtischen Vertretung fungieren lassen wollen, denn sonst könnte man ja Hunderte von Miteigentümern an einem Hause beteiligen. Nur wer das aus⸗ schließliche Recht am Hause habe, sei Hauseigentümer, kein anderer, und möge der Besitz an dem Hause auch nur in zwei Teile geteilt sein. Von nur zwei Miteigentümern eines Hauses sei keiner wahlfähiger Hauseigentümer. Dieses Urteil bedeutet, ganz abgesehen davon, daß es in der Praxis die größten Schwierigkeiten zeitigt, eine weitere Ver— kümmerung des ohnehin schon spärlich bemessenen kommunalen Wahlrechts, es beschränkt die Zahl der Wählbaren zugunsten der Grundbesitzer. Ob es aber dazu beiträgt, das Niveau der Stadt— verordnetenversammlungen zu heben, ist eine andere Frage, die wir auf Grund der bisherigen Erfahrungen entschieden verneinen müssen. Die Wahlperiode der Gemeindevertreter ist in Hannover auf drei, im übrigen auf sechs Jahre bemessen. Die Anzahl der Vertreter ist gesetzlich festgelegt, sie richtet sich nach der Be— völkerungsziffer und ist in den einzelnen Landesteilen verschieden. Während die Stadtverordnetenversammlungen im großen ganzen nur kontrollierende Organe sind, liegt die eigentliche Ver⸗ waltiung der Gemeinden in den Händen der Wagistrate, der Bürgermeister oder der Gemeindevorsteher. Es ist zu unterscheiden zwischen Gemeinden mit kollegialischem Gemeindevorstand und folchen ohne kollegialischen Gemeindevorstand. Die Wahl des Magistrats erfolgt in den östlichen Provinzen, in Westfalen und in der Rheinprovinz durch die Stadtverordnetenversammlung in geheimer Abstimmung, in Schleswig⸗Holstein direkt von der wahlberechtigten Bürgerschaft auf Grund von Vorschlägen einer aus Magistratsmitgliedern und Stadtverordneten bestehenden Präsentationskommission, in Han⸗ nover durch die vorhandenen Magistratspersonen und eine gleiche Anzahl Bürgervorsteher in vereinigter Versammlung. In Hessen⸗ Nafsau werden Bürgermeister und Beigeordnete durch die Stadt⸗ verordnetenversammlung und die unbesoldeten Mitglieder des Magistrats in gemeinschaftlicher Sitzung unter Leitung des Stadtverordnetenvorfiehers, die übrigen Magistratsmitglieder durch die Staͤdtberordnetenversammlung gewählt. In Frankfurt a. M. endlich wird der erste Bürgermeister aus drei, von der Stadt—⸗ verordnetenversammlung präsentierten Kandidaten durch den König, der jedoch an die Vorschlagsliste nicht gebunden ist, er⸗ nannit, die anderen Magistratsmitglieder werden durch die Stadtverordnetenversammlung gewählt. Der Zustimmung des Magistrats bedürfen die Beschlüsse der Stadtverordneien wenn sie Angelegenheiten betreffen, die ihm durch Gesetz zur Ausführung überwiesen sind. Während die