28 — Stadtverordneten, sofern ihre Wahl ordnungsmäßig erfolgt ist, ohne weiteres in ihr Amt eingeführt werden müssen, bedürfen die Mitglieder des Magistrats der Bestätigung, und' dies Bestäti— gungsrecht bedeutet in der Hand einer reaktionären Regierung nicht nur eine Beschränkung der Selbstberwaltung der Gemeinden, sondern indirekt auch eine weitere Schmälerung des Wahlrechts Im Geltungsbereich der Städteordnung für die östlichen Provinzen steht die Bestätigung hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern dem Könige, hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten von weniger als 10 000 Einwohnern sowie hinsichtlich der Schöffen und der besoldeten Magistratsmitglieder in allen Städten, ohne Unterschied ihrer Größe, dem Regierungspräsidenten zu. Die Bestätigung kann von dem Regierungspräsidenten nur unter Zu⸗ stimmung des Bezirksausschusses versagt werden. Lehnt der Be— zirksausschuß die Zustimmung ab, so kann dieselbe auf den Antrag des Regierungspräsidenten durch den Minister des Innern ergänzi werden. Wird die Bestätigung von dem Regierungspräsidenten unter Zustimmung des Bezirksausschusses versagt, so kann dieselbe auf Antrag des Gemeindevorstandes oder der Gemeindevertretung bon dem Minister des Innern erteilt werden. In Berlin hat der Oberpräsident das Bestaͤtigungsrecht der Stadträte; die eventuelle Mitwirkung des Bezirksausschusses fällt fort. Wird die Vestätigung endgültig versagt, so schreitet die Stadtberordnetenversammlung zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so ist der Regierungspräsident — in Berlin der Oberpräsident — berechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen. Dasselbe findet statt, wenn die Stadtverordneten die Wahl verweigern oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwählen sollten. Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der Stadt⸗ verordnetenbersammlung, deren wiederholte Vornahme ihr iederzeit zusteht, die Bestätigung erlangt hat. Aehnlich lauten die Bestimmungen in den übrigen Städte⸗ ordnungen. In Westfalen, Schleswig-Holstein, der Rheinprovinz, Hannover und den alten Provinzen bedürfen sämtliche Magistrats- mitglieder. in Hessen⸗Nassau Bürgermeister, Beigeordnete und be— soldete Magistratsmitglieder, in Frankfurt a. M. lediglich der zweite Bürgermeister der staatlichen Bestätigung. Ebenso ist in den Landgemeinden für die Gemeindevorsteher und Schöffen die Bestätigung vorgeschrieben. Die kommissarische Verwaltung ordnet in Hannover der Minister des Innern, sonst der Regierungs⸗ präsident an. In der Rheinproving kann die erledigte Stelle von bornherein auf einen bestimmten Zeitraum, höchstens aber auf 12 Jahre, kommissarisch besetzt werden. Gründe für die Verweigerung der Bestätigung braucht die Re— gierung nicht anzugeben.