28 Nicht als selbständig gelten 1. Personen, welche auf Grund richter— licher Verfügung unter Kuratel gestellt sind, 2. Dienstboten, Ge—⸗ werbsgehülfen und Haussöhne, welche im Brot des Dienstherren oder Familienhauptes stehen und keine eigene Wohnung haben. Bei strikter Durchführung dieser Bestimmungen wäre aber der Kreis der Gemeindebürger zu sehr beschränkt worden, und um diese Rückkehr zu vornapoleonischen Zeiten zu vermeiden, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, auch der großen Masse Nichtheimats- berechtigter, im übrigen aber die vorgenannten Bedingungen er— füllender und daher vom Gesetz als befähigt bezgeichneter Personen die Möglichkeit zu geben, das Bürgerrecht zu erwerben. Es wurde also den befähigten Personen bei besonderer Qualifikation, das heißt wenn sie seit zwei Jahren in der Gemeinde gewohnt und eine daselbst angelegte direkte Steuer und die sie treffenden Gemeinde— abgaben entrichtet haben, der Anspruch auf Verleihung des Bürger⸗ cechtes gewährt. Diesen beiden Klassen, den heimatsberechtigten Befähigten und den besonders qualifizierten nicht heimats— berechtigten Befähigten, muß das Bürgerrecht auf Verlangen ge— geben werden. Außerdem hat die Gemeinde das Recht, jedem Be— fähigten, ohne Rücksicht darauf, ob er heimatsberechtigt ist oder die besondere Qualifikation besitzt oder nicht, das Bürgerrecht auf An— suchen zu verleihen. Aus gewissen Gründen, wie Armenunter— stützung innerhalb der der Bewerbung vorausgehenden zwei dahre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Stellung unter Polizeiaufsicht, sttrafrechtliche Verfolgung wegen einer Handlung, wegen der der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Stellung unter Polizei— aufsicht oder Ueberweisung an die Landespolizeibehörde möglich sind, Verlust eines öffentlichen Dienstes durch richterliches Urteil, Gin⸗ leitung des Kuratelverfahrens, gerichtliches Gantverfahren, können die Gemeinden das Bürgerrecht versagen. Mit den beiden erwähnten Klassen ist der Kreis der Gemeinde— bürger noch nicht erschöpft. Im Artikel 15 verleiht das Gesetz einen Anspruch auf das Bürgerrecht auch noch allen Inländern (Frauen und Minderjährige eingeschlossen), juristischen Personen und privat— rechtlichen Vereinigungen, die ein besteuertes Wohnhaus in der Gemeinde besitzen, oder mit direkten Steuern mindestens in dem— selben Betrage wie einer der drei höchstbesteuerten Einwohner an⸗ gelegt sind, ohne Rücksicht darauf, ob die sonst erforderliche Be— fähigung vorhanden ist. Die volljährigen, nicht in der Gemeinde wohnenden Männer ausgenommen, muß dieses Bürgerrecht durch einen Stellvertreter ausgeübt werden, der die Befähigung im Sinne des Gesetzes besitzt. Das Bürgerrecht wird nur durch ausdrückliche Verleihung er— worben. Infolgedessen konnte es trotz des weitgezogenen Kreises möglicher Gemeindebürger sehr wohl an der zur Verwaltung der Gemeinde nötigen Zahl von Gemeindebürgern fehlen, wenn niemand von dem ihm durch das Gesetz verliehenen Anspruche Gebrauch