Einkommen von über 2500 Mtk. zur Staatseinkommensteuer ein— geschätzt sind. Zur vierten Abteilung (Gewerbestand) gehören die— senigen Bürger, die ein Geschäft besitzen oder ein Gewerbe betreiben, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, und mit einem Ein—⸗ kommen von über 2500 Mk. zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt sind, ferner die Obermeister der Innungen. Die fünfte Abteilung (Handelsstand) bilden diejenigen Bürger, die als Inhaber von Firmen im Handelsregister eingetragen und mit einem Einkommen bon über 2500 Mk. zur Staatseinkommensteuer eingeschätt sind, ferner die Bürger, die Mitglieder der Vorstände der Aktiengesell⸗ schaften find. In dieser Abteilung wählen außerdem alle diejenigen, die nicht zu einer der Abteilungen 25 gehören, soweit sie mit einem Einkommen von über 2600 Mk. zur Staatseinkommensteuer ein— geschätzt sind. Die Stadtverordneten verteilen sich nun in folgender Weise auf die verschiedenen Wählerabteilungen. Es entfallen von den alle zwei Jahre zu wählenden 19 Stadtverordneten auf die Abteilung: wa 2 2 Aunsässiger und 0O Unansässiger 4— * 1 2 J „2 Unansässige Ansässige J 2 u⸗ n 2 9 3 2 Von den 10 bei der alle zwei Jahre stattfindenden Drittels- erneuerung zu wählenden Stadtberordneten entfallen also auf die Arbeiterklasse nur 8, im ganzen also 9. Sie wird sich daher stets in der hoffnungslosesten Minorität befinden und während der Dauer des Wahlrechts aus diesem Zustande niemals herauskommen. Nach dem preußischen Dreiklassenwahlrechte wäre es ihr möglich, die dritte Klasse mit 19 Sitzen zu erobern. Das Chemnitzer Wahlrecht ist also noch bedeutend reaktionärer. Daß durch das Berufsklassen⸗ wahlrecht die ganze moderne politische Entwickelung negiert und in die heutige keine Stände mehr kennende soziale Gliederung der Gesellschaft ein ständisches Wahlrecht eingeführt wird, das ganz zusammenhanglos dasteht, sei nur kurg hervorgehoben. Man unter⸗ werfe die Wahlklassenteilung einer eingehenden Prüfung und man wird finden, daß sie ohne jede innere Konsequenz ist, und gerade so gut in irgend einer anderen Weise hätte getroffen werden können. Dieses Chemnitzer Berufsklassenwahlrecht ist auch in Dresden zur Einführung gekommen, hier aber noch mit einer Klassifizierung der Bürger nach dem Alter ihres Bürgerrechtes verbunden worden. Wähler, die zehn und mehr Jahre Bürger sind, gehören zur ersten Klasse, die juͤngeren Bürger zur zweiten Klasse. Es wurden fünf Abteilungen nach dem Berufe gebildet, von denen jede nach dem Alter der Bürger wieder in zwei Klassen zerfällt. In jeder Klasse sind dann wieder ansässige und unansässige Vertreter unterschieden. Es gilt also die folgende Verteilung: