a) Berufslose (Rentner, Pensionäre) dy Versicherungspflichtige Arbeiter und andere ohne festes Dienst⸗ einkommen. Beamie, Geistliche, Lehrer... Selbständige Gewerbetreibende .. Alle Birger, die zur Handelskammer heitragspflichtig sind. .. Erste Klasse EnNPnan- ässige säfsige Vertreter 3 8 3 9 9 8 3 9 3 ß Zweite Klasse An⸗ Ungn⸗ ässige sässige Voertreter 3 3 83 3 83 8 3 9 8 IV. Mürttemberg. Die Entwickelung des württembergischen Gemeindewahlrechtes zeigt uns, nicht wie in Preußen und anderen Bundesstaaten, den Fortschritt von der Bürger- zur Einwohnergemeinde, sondern um— gekehrt den Gang von einem ziemlich alle Einwohner einer Ge— meinde umfassenden Wahlrechte zu seiner Beschränkung auf die Gemeindebürger. Es ist charakteristisch, daß diese Beschränkung erst in den Soer Jahren vorgenommen wurde, fast 20 Jahre nachdem durch die moderne Gewerbe- und Heimaisgesetzgebung dos Bürger⸗ recht den wesentlichen Inhalt verloren hatte. Nach dem Gesetz vom 63. Juli 1849 betr. einige Abänderungen und Ergänzungen der Ge— meindeordnung kommen die gemeindebürgerlichen Wahl- und Wähl⸗ barkeitsrechte allen den volljährigen oder für volljährig er— klärlen Gemeindegenossen zu, die in dem Gemeindebezirk ihren Wohnsitz haben und irgend eine Steuer an die Gemeindelkasse zahlen oder, falls eine Steuer für die Gemeinde eingeführt würde, zu der⸗ selben beizutragen hätten. Außer den Gemeindegenossen steht auch den württembergischen Staatsbürgern, die die erwähnten Er⸗ ferdernisse erfüllen, und seit den drei dem Wohltermin voran— Jegangenen Rechnungsjahren innerhalb des Gemeindebezirkes un⸗ uͤnterbrochen nicht nur Wohnsteuer entrichten, sondern auch aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen Steuern entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten, das Wahl- und Wählbarkeitsrecht zu. Neben die Gemeindegenossen treten hier also als gleich wahlberechtigt die Einwohner, soweit sie die württembergische Staatsangehörigkeit besitzen. Das Gesetz dehnt aber den Kreis der Wahlberechtigten noch weiter aus, und bezieht in denselben auch die Bürger anderer deutscher Staaten ein, die die gleichen Erfordernisse erfüllen, wie die Einwohner, wenn in ihren Heimatsstaaten Gegenseitigkeit ge⸗— währt wird. Dieses weitgehende Gemeindewahlrecht wurde nun im Jahre 1886 durch das Gesetz betreffend die Gemeindeangehörigkeit ganz bedeutend eingeschränkt. Die politischen Gründe lagen vor—