39 steuern aus Grundeigentum, Gebäuden und Gewerben für das zuletzt vorangegangene Rechnungsjahr wenigstens 50 Mk. bezahlt hat. Diese Summe kann durch Oritsstatut auf 25 Mk. herabgesetzt werden und darf nicht mehr als 100 Mk. betragen. In allen den Fällen, in denen durch die ununterbrochene Bezahlung von Steuern wähvend der letzten drei Jahre ein Anspruch auf Bürgerrechts- erteilung erworben wurde, ist die Bürgerrechtsgebühr durch Artikel 283 der Gemeindeordnung von 1906 auf 2 Nek. festgesetzt worden. In allen anderen Fällen haben die Gemeinden inner— halb des Spielraumes von 5225 Mtk. die Gebühr festzustellen. Das württembergische Gemeindeangehörigkeitsgesetz vereinigt alle drei Arten von Mitteln, durch die sich die Besitzenden das Pribilegium des Bürgerrechtes und damit der Teilnahme an der Gemeindeverwaltung zu sichern gesucht haben, die Vorschrift eines bestimmten Zensus, die Vorschrift einer bestimmten Auf— enthaltsdauer in der Gemeinde, die Erhebung von Bürgerrechts- geldern. Die Forderung einer mindestens dreijährigen Steuerzahlung ist eine ganz offenbare Begünstigung des seßhaften Teiles der Be— vbölkerung, d. h. also der Grund- und Hausbesitzer, sowie der Ge— werbetreibenden, schließt dagegen einen großen Teil der stets in mehr oder minder starker Wanderung befindlichen Arbeiterklasse und der Beamtenschaft von dem Bürgerrechte aus. Und dieser privilegierte Teil der Bevölkerung wird durch die Festsetzung der Bürgerrechtsgebühr auf 2 Mk. noch weiter geschützt. Am klarsten tritt die Herrschaft des Geldsacks in der Bestimmung hervor, wonach schon die Zahlung einer Steuersumme von 50 Mk., ganz ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthaltes in der GBemeinde, vollkommen für die Erwerbung des Anspruches auf die Bürgerrechtserteilung genügt. Für den Besitzenden bedarf es keiner Zeit, um die Verhältnisse der Gemeinde kennen zu lernen, an ihrem Leben und seinen Bedürfnissen und Eigen— tümlichkeiten Interesse zu gewinnen — alle diese Forderungen, deren Erfüllung man von dem Besitzlosen verlangt, und durch die dreijährige Aufenthaltsdauer zu sichern sucht, werden durch die einzige Eigenschaft, Besitzer zu sein, befriedigt. Die Interessen— gemeinschaft des Besitzes garantiert den Klassen, welche die Ge— meindeverwaltung beherrschen, das Wohlverhalten des Bewerbers. Sie garantiert ihnen dafür, daß er stets das Wohlbefinden des Be— sitzes über das Wohlbefinden der Einwohner stellen wird. Das Wahlrecht haben alle Gemeindebürger, soweit sie männlich sind, das 26. Lebensjahr zurückgelegt haben, und Steuern aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Ver— mögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer an die Ge⸗ meinde entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten. Das württembergische Gemeinderecht keunt also keine Stimmberechtigung der Frauen, auch nicht durch Bevollmächtigte, wie das in anderen Bundesstaaten möglich ist. Von der Vorschrift des Wohnens im Gemeindebegirk sind diejenigen Gemeindebürger