befreit, die in der Gemeinde zur Staatssteuer aus Grundeigentuni, Bebäuden oder Gewerben im Mindestbetrage von 25 Mk. veranlagt sind. Also auch hier wieder eine Privilegierung des Besitzes. Ausgeschlossen sind vom Wahlrechte die Personen, die unter Vormundschaft stehen, Personen, gegen die das Konkursverfahren eröffnet ist, während der Dauer desselben, Personen, denen durch rechtskräftige Verurteilung der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sowie Personen, denen die staats- und ge— meindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte von der zu— ständigen Kammer des Landgerichts mit der Eröffnung des Haupt⸗ verfahrens zeitlich entzogen worden sind, weil als wahrscheinlich an— zunehmen sei, daß die Verurteilung eine Entziehung jener Rechte zur Folge haben werde. Zu diesen Klassen kommen ferner hinzu die Personen, die Unterstützungen aus Mitteln der bürgerlichen Armenpflege beziehen oder im letzten dem Tag der Wahl vorher⸗ gegangenen Jahr bezogen haben. Nicht als Armenunterstützung sind anzusehen: Unterstützungen, die wiedererstattet sind; die Krankenunterstützung des Empfängers oder eines Angehörigen; die einem Angehörigen wegen körperlichen oder geistigen Ge— brechens gewährte Unterstützung; Unterstützungen zum Zweck der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Ausbildung für einen Beruf; sonstige Unterstützungen, die wegen einer bloß vorüber— gehenden Hilfsbedürftigkeit gewährt sind. Sehr streng sind die Bestimmungen über den Ausschluß vom Wahlrecht durch Steuerrückständigkeit. Wer mit Bezahlung der Ge— meindesteuern trotz spezieller Mahnung aus einem der letzt voran— gegangenen drei Rechnungsjahre mehr als 9 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem sie fällig wurden, noch im Rück— stande ist, auch keine Stundung dafür erhalten hat, geht seines Wahlrechtes zeitweise verlustig. Die Wahl ist direkt und geheim und findet in Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern nach den Grundsätzen der Verhältnis— wahl mit freien und verbundenen Listen statt. V. Baden. Die Gemeindeordnung von 18831 hob den bisherigen Unterschied zwischen Oris- und Schutzbürger auf und gewährte bei einer Gesamtzahl von zirka 200 000 Orts- und Schutzbürgern mehr als 80 000 Personen das volle Bürgerrecht und damit die Teilnahme an der Gemeindeverwaltung. Das Bürgerrecht wurde erlangt durch Geburt und durch Annahme. Die Bedingungen im ersteren Falle waren außer der Volljährigkeit der Besitz eines den Unterhalt der Familie sichernden Vermögens- oder Nahrungszweiges, und insofern die Ausübung des Nahrungszweiges an gesetzliche Bedingungen gebunden ist, die Nachweisung ihrer Erfüllung. Bei der Aufnahme forderte das Gesetz außerdem noch den Besitz eines Vermögens von 300 1000 Gulden, je nach der Größe der Gemeinde. Mit der Auf—