nahme der 80 000 Schutzbürger in das Vollbürgerrecht tat die Gesetz- gebung den ersten Schritt zur Einwohnergemeinde. Das Institut des Schutzbürgertums wurde aufgehoben. Neben den Bürgern gab es in Zukunft nur noch staatsbürgerliche Einwohner und Insassen. Die Rechte der Bürger bestanden in dem Rechte des ständigen Aufenthaltes und der Benutzung aller Gemeindeanstalten, der Stimmengebung bei Gemeindeversammlungen, der Stimmfähigkeit und Wählbarkeit zu allen Gemeindeämtern, der Teilnahme an dem Gemeindeallmendgut, des Betriebes eines jeden Gewerbes nach Vorschrift der Gesetze, des unbeschränkten Erwerbes von Liegen— schaften, dem Recht, durch Heirat eine Familie zu gründen, dem Recht auf Armenunterstützung. Jeder Bürger erhielt also ein un— beschränktes aktives und passives Wahlrecht, das an keinen Zensus irgend welcher Art geknüpft war. Die Gemeindeversammlung waͤhlte mittels geheimer Stimmengebung den Bürgermeister, den Bemeinderat, sowie den Bürgerausschuß. In Städten von mehr als 2000 Einwohnern konnte außerdem noch ein größerer Ausschuß durch Gemeindebeschluß gewählt werden. Die Gemeindeordnung von 1831 hatte durch diese Neugestaltung des Bürgerrechtes den bisher Privilegierten die willkürliche Be— herrschung der Gemeindeverwaltung nach ihren Interessen ge⸗ nommen und diese in die Hände einer größeren Zahl gleich— berechtigter Gemeindemitglieder gelegt. Die Gegenaktion der Privilegierten gegen das Gesetz blieb nicht aus und es gelang ihnen, Regierung und Landtag auf ihre Seite zu bringen. Zwar lehnte der letztere einen Gesetzentwurf, der einen Wahlzensus zu etablieren suchte, ab, stimmte aber der Uebertragung der Wahl des Bürgermeisters, der Gemeinderäte und des kleineren Ausschusses in den Gemeinden mit über 83000 Seelen an einen großen Ausschuß zu, der von der in drei Klassen geteilten Bürgerschaft gewählt wurde. Bei dieser Rückwärtsrevidierung der Gemeinde— ordnung blieb es im wesentlichen, bis der unglückliche Ausgang der revolutionären Bewegungen des Jahres 1848 der Reaktion Kraft und Anlaß zu neuem Vorgehen gab. In dem Gesetz von 1851 fanden ihre Forderungen endlich die lauggewünschte gesetzliche For⸗ mulierung. Die Einrichtung des großen Ausschusses wurde für alle Gemeinden, bis herab auf Gemeinden mit 80 Bürgern, obligatorisch. Das Dreitlassenshystem wurde viel schärfer durchgeführt, weil bei der bisherigen Klasseneinteilung nach den Ausführungen der Re⸗ gierungsmotive die Niederbesteuerten entschieden das Uebergewicht uüͤber die Höchstbesteuerten erlangt, und die großen Ausschüsse meist den bei ihrer Einführung erwarteten Erfolg nicht, oft gerade den entgegengesetzten, gehabt hätten. Klarer kann man das mit dem Dreitlassenshftem angestrebte plutokratische Ziel nicht aussprechen, als es hier die badische Regierung tat. Trotzdem wagte sie die Ein⸗ führung des preußischen Dreiklassenshstems nicht, sondern beschränkte sich auf eine andere Verteilung der Bürger in die drei Klassen.