48 Es ist bedauerlich, daß trotz der vortrefflichen Begründung des Prinzips der Ginwohnergemeinde die badische Regierung noch im Jahre 1874 seine Gültigkeit auf die sieben größten Städte des Landes beschränkte, die übrigen Gemeinden aber davon ausnahm. Die Städteordnung schuf ein besonderes Stadtbürgerrecht, das nach der letzten Fassung der Städteordnung vom 26. September 1910 nunmehr die folgende Gestalt hat. Stadtbürger sind alle im Vollbesitze der Rechtsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte be— findlichen männlichen, nicht im aktiven Militärdienst stehenden An— gehörigen des Deutschen Reiches, die mindestens 25 Jahre alt und seit zwei Jahren a) Einwohner des Stadtbegirkes sind, b) eine selbständige Lebensstellung haben, c) in der Gemeinde Gemeinde— umlagen zu zahlen, und d) die ihnen obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet haben. Als selbstündig im Sinne des Gesetzes gelten die Personen, die entweder einen eigenen Hausstand haben, oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben, oder an direkten, ordentlichen, jährlichen Staatssteuern mindestens 17 Mt. bezahlen. Die Stadtbürger sind zur Teilnahme an den Gemeindewahlen be— rechtigt und zur Uebernahme von unbesoldeten Aemtern und Funk— tionen der Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung befähigt, sofern ihr Bürgerrecht nicht ruht. Das Stadtbürgerrecht ruht bei den Entmündigten, infolge der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer dieses Verlustes, während der Dauer des Konkursverfahrens, infolge des Eintritts in den aktiven Militärdienst und während des Bezuges einer Armenunterstützung aus öffentlicher Mitteln und während eines Jahres nach ihrem Aufhören, falls sie nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Wählerliste zurückerstattet ist. Verloren geht es durch den Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit, Aufgabe des Wohnsitzes im Stadt⸗— bezirke, durch Verlust der Selbständigkeit der Lebensstellung, durch Nichtentrichtung der Gemeindeabgaben, durch Wegfall der Verpflich— tung zur Entrichtung einer Umlage in der Gemeinde. Das Wahl— recht der Stadtbürger ist kein gleiches. Für die Wahl der Stadt- verordneten werden nämlich die Wahlberechtigten nach der Höhe der von ihnen zu entrichtenden Gemeindeumlagen in drei Klafsen eingeteilt. Nach dem Gesetz von 18674 bestand die erste Klasse aus den Höchstbesteuerten und umfaßte das erste Zwölftel, die zweite Klasse umfaßte die beiden folgenden Zwölftel, die dritte Klasse die übrigen 9 Zwölftel der Bürgerschaft. Das Gesetz von 1810 brachte eine wesentliche Verbesserung. Die erste Klasse umfaßt nunmehr — die dritte Klasse die übrigen 8 Sechstel der Bürgerschaft. Jede der drei Klassen wählt für sich den dritten Teil der Mitglieder der Stadiverordnetenbersammlung nach den Grundsätzen der Ver⸗ hältniswahl mittels gebundener Listen. Das passive Wahlrecht für den Stadtrat wie für die Stadt⸗ oerordnetenversammlung besitzt jeder Stadtbürger, dessen Bürger⸗ recht nicht ruhf.