Parallel mit der Einführung der Einwohnergemeinde ging die inhaltliche Beschränkung des Wahlrechtes. Urversammlungen der Gemeinde, wie sie in der Gemeindeordnung von 1870 vorgesehen sind, gibt es nach dem Gesetz von 1874 nicht mehr. Die Gemeinde ist ein- für allemal durch den Bürgerausschuß ersetzt, dem sogar das Kardinalrecht der Gemeinde, die Wahl ihrer Verwaltungs— beamten, übertragen ist. Damit sind die letzten Ueberbleibsel uralter Demokratie aus der Städteverwaltung entfernt worden. An ihre Stelle ist ein äußerst künstliches, dem Besitz zur vollsten Geltung verhelfendes System getreten. Der Bürger— ausschuß wird nach dem Dreiklassenwahlsystem gewählt, wobei die Klasseneinteilung eine für die Minderbesteuerten ungünstigere wurde als in der Gemeindeordnung von 1870, und dieser Bürger⸗ ausschuß wählt die Bürgermeister und Gemeinderäte, während nach dem Gesetz von 1870 der Gemeinderat von allen Gemeindebürgern gewählt wurde. In den nicht der Städteordnung unterstehenden Gemeinden blieb zunächst das Bürgerrecht erhalten, das durch das Gesetz über die Rechte der Gemeindebürger und die Erwerbung des Bürgerrechtes vpon 1870 geregelt wurde. Danach sind die Rechte der Gemeinde— bürger das Recht des ständigen Aufenthaltes in der Gemeinde und der Benutzung aller Gemeindeanstalten, der Stimmengebung bei Gemeindebersammlungen, der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit zu allen Gemeindeämtern, der Teilnahme an dem Gemeinde- und Allmendgut, und das Recht des Betriebes eines jeden Gewerbes nach Vorschrift der Gesetze. Das Bürgerrecht wird entweder durch Geburt oder durch Annahme erlangt. Alle ehelichen Kinder haben das angeborene Bürgerrecht in der Gemeinde, in welcher ihr Vater zur Zeit der Geburt, oder, falls er früher gestorben, zur Zeit seines Absterbens Bürger gewesen ist. Zum Antritt des angeborenen Bürgerrechtes ist erforderlich das zurückgelegte 258. Lebensjahr, der Besitz eines den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweiges, und insofern die Ausübung des Nahrungszweiges an gesetzliche Bedingungen geknüpft ist, die Nachweisung, daß solchen Genüge getan sei. Für den Eintritt in das angeborene Bürgerrecht ist eine Gebühr zu erheben, die von 6 bis zu 16 Mk. beträgt, je nach der Größe der Gemeinde. Diese Gebühr kann von dem Gemeinde— rat gang oder teilweise erlassen werden. Er hat aber in jedem einzelnen Falle pflichtmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzung des Gefetzes erfüllt ist. Generell kann er auf die Erhebung der Gebühr nicht verzichten. Die Aufnahme in das Vürgerrecht erfolgt durch den Gemeinde— rat. Jeder badische Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr zurück⸗ gelegt hat, ist berechtigt, die Aufnahme zu verlangen. Doch muß er dabei eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Er darf weder ein offenkundig schlechter Haushalter noch ein Trunkenbold sein, noch offenkundig einen ausschweifenden Lebenswandel führen, noch ent⸗ mündigt und mundtot sein. Die Personen, denen die bürgerlichen