Ehrenrechte aberkannt sind, können während der Dauer der Ab— erkennung die Aufnahme in eine Gemeinde nicht verlangen, ebenso— wenig Personen, die wegen Diebstahls, Unterschlagung, Fälschung, Betrug, Landstreicherei oder Bettel gerichtlich verurteilt worden sind, während der ersten fünf Jahre nach Verbüßung der Strafe, ferner die Personen, die sich als Pfleglinge in dem polizeilichen Arbeitshause befunden haben, während der ersten fünf Jahre nach Entlassung aus demselben. Der Nachsuchende muß ein Zeugnis darüber beibringen, daß er zu den aufgezählten Personengruppen nicht gehört. Ferner muß er wie der geborene Bürger bei Antritt des Bürgerrechtes die Nachweisung eines bestimmten Nahrungs- zweiges erbringen, und schließlich noch den Nachweis eines Ver— mögens, das je nach der Größe der Gemeinde 10003000 Mek. be— trägt. Seine Ehefrau muß ein Vermögen von 300 Mk. nach— weisen. Schließlich hat er ein Einkaufgeld vor der Aufnahme zu entrichten, das in Prozenten der Summe berechnet wird, die sich ergibt, wenn das Gesamtsteuerkapital des Ortes durch dessen Seelen— zahl ohne Einrechnung der staatsbürgerlichen Einwohner geteilt wird. Der Prozentsatz beträgt in Landgemeinden 5 Proz., in Städten unter 8000 Seelen 8 Proz., in den Städten über 8000 Seelen, ausgenommen natürlich die Städte der Städteordnung, 10 Proz. Für die Frau des Bewerbers, die keine Bürgerstochter oder Bürgerswitwe der Gemeinde ist, ist die Hälfte des Einkaufs— geldes zu bezahlen. Ueberblickt man die Summe dieser Bestimmungen, so muß man zugeben, daß sie sehr geeignet waren, die Aufnahme Ortsfremder in das Bürgerrecht zu beschränken. In dem Maße, wie durch die Entwickelung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse die Zahl der Bürger abnahm und die der nichtbürgerlichen Ein— wohner erheblich anwuchs, ließ sich aber dieser Ausschluß nicht länger mehr aufrecht erhalten. Schon bei der Ausarbeitung und Beratung der Städteordnung von 1874 waren Regierung und Landtag sich darüber klar, daß voraussichtlich in nicht zu langer Zeit auch in anderen Gemeinden die Noiwendigkeit oder mindestens die Zweck— mäßigkeit der Verwandlung des Bürgerverbandes in die Ein— wohnergemeinde hervortreten würde. Auch bei der Beratung des Gesetzes, die Aufbringung des Gemeindeaufwandes betreffend, von 1879, wurde die Vertretung der nichtbürgerlichen Einwohner wirk— samer gestaltet, ohne daß sie indessen ausreichend gewesen wäre. Erst in der Novelle von 1800, der die Stadt- und Land⸗ gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern unterstellt wurden, kam der Grundsatz der Einwohnergemeinde zum Durchbruch. Durch das Gesetz von 1896 wurde dann der Wirkungskreis der Nobelle von 1890 auch auf die kleineren Gemeinden ausgedehnt. Wahlberechtigt waren nunmehr neben den Gemeindebürgern die Einwohner, die im Besitz der in der Städteordnung vorgeschriebenen Qualifikationen sind. Wie bei der Städteordnung ging aber auch hier der Erweite⸗ rung des Kreises der Wahlberechtigten eine Beschränkung des