Inhaltes des Wahlrechtes parallel. Der Gemeinderat wurde nicht von den Wahlberechtigten, sondern vom Bürgerausschuß gewählt, nur in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern, seit dem Gesetz vom 27. Juli 1902 in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern, wurden Bürgermeister und Gemeinderäte bvon den Bürgern und wahlberechtigten Einwohnern gewählt. Außerdem wurde die Klasseneinteilung zuungunsten der ün— bemittelten geändert, gleichfalls wie in der Städteordnung. Die Bemeinden wurden nach ihrer Einwohnerzahl in drei Gruppen ge— teilt: 1. Gemeinden von über 4000 Einwohnern — hier ist die Teilung: erste Klafse ein Zwölftel, zweite Klasse drei Zwölftel, dritte Klasse 8 Zwölftel der Wahlberechtigten —, 2. Gemeinden mit 1000 und mehr Einwohnern — die erjste Klasse umfaßt ein Neuntel, die zweite Klasse drei Neuntel, die dritte Klasse fünf Neuntel der Wahlberechtigten —, 8. Gemeinden mit 500 und mehr SFinwohnern — erste Klasse ein Sechstel, zweite Klasse zwei Sechstel, dritte Klasse drei Sechstel. Spätere Novellen, namentlich die vom 26. September 1910, haben beträchtliche Verbesserungen dieses gesetzlichen Zustandes ge— bracht. Die Gemeinderäte werden nunmehr in Gemeinden bis zu 4000 Einwohnern direkt von den Bürgern und wahlberechtigten Sinwohnern gewählt. Die Klasseneinteilung wurde zugunsten der Unbemittelten geändert. Wie in der Städteordnung umfaßt die erste Klasse das erste Sechstel, die zweite Klasse die beiden folgenden und die dritte Klasse die übrigen drei Sechstel der Wahlberechtigten. Jede der drei Klafsen wählt für sich den dritten Teil der Mit— glieder des Bürgerausschusses und zwar in Gemeinden von min— destens 2000 Einwohnern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels gebundener Listen. Die Geschichte des badischen BVürger- und Wahlrechtes zeigt in sehr interessanter Weise, wie im Laufe der Jahrzehnte der Grundsatz der Einwohnergemeinde sich langsam durchgesetzt hat, so daß er zurzeit in der Städteordnung der allein herrschende geworden ist, in der Gemeindeordnung neben dem durchaus veralteten Bürger— rechte sich eine Stellung errungen hat. Gleichzeitig mit dieser Er— weiterung des Kreises der wahlberechtigten Personen wurden aber Kautelen geschaffen, um zu verhindern, daß die neu an der Ge— meindeberwaltung teilnehmenden Elemente den Einfluß ihrer Stimmen nach ihrem Sinne ausüben können. So wurde die Wahl des Bürgermeisters und des Gemeinderates den Wählern ab— genommen und dem Bürgerausschuß übertragen, so wurde das Dreiklassensystem eingeführt und so gestaltet, daß den Besitzenden die Vorherrschaft garantiert wurde. Erst in den letzten Jahren ist es der stark gewachsenen und einflußreich gewordenen Sozialdemo— kratie gelungen, Abschwächungen der Plutokratie durchzusetzen.