VI. Hessen. Die Städte- und Landgemeindeordnungen, beide von 1874, mit einigen Novellen, ordnen das Bürger- und Wahlrecht fast ganz übereinstimmend. Wir können daher diese Bestimmungen gleich gemeinsam anführen und uns darauf beschränken, da, wo die Städte— ordnung abweicht, Anmerkung zu machen. Beide Gesetze halten an der althergebrachten Bürgergemeinde fest. Sie unterscheiden die Ortsgemeinde im weiteren Sinne, die aus allen Einwohnern der Gemeinde oder Ortsmarkung besteht, und die Ortsgemeinde im engeren Sinne, die von den Ortsbürgern gebildet wird. Das hessische Ortsbürgerrecht begreift zurzeit nur das Recht in sich, an dem Ertrage, den Nutzungen oder der Substanz des Gemeindevermögens insoweit direkt Anteil zu nehmen, als dies durch die Gesetze gestattet ist, ferner das aktibe und passive Ge⸗ meindewahlrecht, beide aber nur unter Erfüllung einer Anzahl von Bedingungen, die weiter unten anzuführen fein werden. Wie überall trägt das geltende hessische Ortsbürgerrecht zwar noch den alten Namen, ist aber von den alten des ständisch gebundenen Staates durchaus verschieden. Zwei Züge aus der Vergangenheit hat es bewahrt, die Teilnahme an den Gemeindenutzungen (Allmend⸗ genuß) und den Erwerb durch die eheliche Abstammung von einem Ortsbürger. Diese gilt im Gesetze als der vorzüglichste Weg zur Ortsbürgerschaft. Vermöge der Geburt ist nämlich jeder groß— jährige, männliche Hesse berechtigt, dort Ortsbürger zu werden, wo sein Vater das Ortsbürgerrecht besitzt oder bei feinem Tode besaß. Er hat nur bei dem Bürgermeister eine Erklärung abzugeben, daß er sein Recht in Anspruch nehmen wolle; und den Eintrag in das Bürgerregister zu verlangen. Außer durch Geburt wird das Ortsbürgerrecht durch Aufnahme erworben. Voraussetzungen sind Volljährigkeit und der Besitz oder Erwerb der hessischen Staatsangehörigkeit. Die Aufnahme kann verweigert werden, wenn der Nachsuchende den Ruf einer guten fittlichen Aufführung nicht hat, oder nicht imstande ist, sich „nach menschlichem Ermessen rechtlich zu ernähren“. Eine Aufenthalis— dauer ist nicht vorgeschrieben. Doch bietet gerade die letzte, sehr dehnbare Bestimmung eine Handhabe, unbequeme Angehörige der Arbeiterklasse von dem Ortsbürgerrecht fernzuhalten. Ueber die Aufnahme entscheidet der Gemeinderat, in Städten die Stadt— verordnetenversammlung. Auf Grund des von der Gemeinde⸗ vertretung gefaßten Beschlusses erteilt oder verweigert der Bürger— meister die Aufnahme. Gegen die Verweigerung steht dem Antrag-— steller die Beschwerde an den Kreisausschuß zu. Durch Beschluß der Gemeindevertretung kann für die Aufnahme mit Genehmigung des Ministeriums des Innern die Zahlung eines Einzugsgeldes angeordnet werden, das für naturalisierte Ausländer höher be⸗ messen sein darf, als für Hessen und Deutsche. Alle in der Ge⸗ meinde wohnenden Ortsbürger sind stimmberechtiat und wählbar,