e 50 von der Regierung dargelegt, als sie im Jahre 1894 den Ent— wurf einer neuen Gemeindeordnung einbrachte. Das Schwer— gewicht der Macht bei den Gemeindewahlen werde dadurch ins— besondere in den Städten in den nichtbesitzenden Teil der Be— völkerung gelegt, die am wenigsten zu den Gemeindelasten beitrügen. Die Gefahren dieses Systems träten umsomehr hervor, je mehr sich bei einem Teile der Bevölkerung Anschauungen Eingang verschafften, die die Grundlagen der gesamten sozialen und wirtschaftlichen Ordnung und die ruhige und stetige Entwickelung des öffentlichen Lebens ernstlich zu gefährden geeignet seien. Während bei den politischen Wahlen die örtlich sich ergebenden unzweckmäßigen Er— gebnisse erfahrungsgemäß an anderen Stellen ausgeglichen würden, gäbe bei den Gemeindewahlen jede für sich allein den Ausschlag und eine einzige Wahl entscheide über die Grundsätze, die auf Jahre hinaus in der Verwaltung der Gemeinde zur Anwendung kommen sollen. Bei der ersten Lesung der neuen Gemeindeordnung im Landesausschuß führte der Vertreter der Regierung aus: „Je freier die Gemeinderäte gestellt werden, je weiter die Selbst⸗ verwaltung der Gemeinden ausgedehnt wird, desto mehr hat der Staat die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß durch das Wahlsystem einigermaßen ein Damm vorgeschoben wird gegen das Eindringen subversiver und demagogischer Tendenzen in die Gemeinderäte ... In dem Augenblicke aber, wo man dazu übergeht, in Wahrheit ein System der Gemeindefreiheit und der Selbstverwaltung der Ge⸗ meinde zu gründen, muß man sich wohl fragen, ob es nicht not⸗ wendig ist, einen Riegel vorzuschieben, daß nicht das allgemeine Stimmrecht, welches immerhin sehr wenig berechenbar ist, Elemente in die Gemeinderäte führt, die einer ruhigen, gleichmäßigen und gedeihlichen Fortentwickelung der Gemeindeangelegenheiten nicht förderlich sind. Es steht gewissermaßen diese Frage in einem um— gekehrten Verhältnisse zu jener der Gemeindefreiheit. Je größer die Gemeindefreiheit, je mehr muß das Wahlsystem einer genauen Regelung und Beschränkung unterliegen.“ Es war also, kurz und bündig ausgesprochen, die Furcht vor der Sozialdemokratie, die die Regierung veranlaßte, in der neuen Gemeindeordnung eine Be— schränkung des bisher geltenden allgemeinen, gleichen Wahlrechtes vorzunehmen. Da sie sich aber davor scheute, einen allzu schroffen Bruch mit dem bisher geltenden Recht und den Rechtsanschauungen der Bewohner vorzunehmen und diese mit dem preußischen Dreiklassenwahlrechte zu beglücken, so griff sie zu dem Auswege, durch eine längere Aufenthaltsdauer die ihr besonders gefährlich scheinenden fluktuierenden Elemente von der Teilnahme an den Gemeindewahlen auszuschließen. Das französische Gesetz hatte einen sechsmonatlichen Aufenthalt in der Gemeinde zur Bedingung gemacht. Die Gemeindeordnung von 1805 sieht erst in einem drei— jährigen Wohnsitz einen Beweis für die wirkliche Seßhaftigkeit, die Vertrautheit mit den Gemeindeverhältnissen und die Anhänglichkeit an das Gemeinwesen. Sie schließt sich dann weiter den „bewährten“