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        <title>Das kommunale Wahlrecht</title>
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leihung notwendig wäre. Solche Voraussetzungen sind außer der 
Großjährigkeit und dem Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte meist 
die Forderung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit, die Bezahlung der 
Gemeindeabgaben, die Erfüllung bestimmter Zensuss- und Wohn⸗ 
dauerbedingungen uff. 
Diese Ausbildung der Einwohnergemeinde wurde für die alt—⸗ 
preußischen Gebietsteile durch die Gemeindeordnung von 1880 voll⸗ 
endet, die nur noch ein Gemeindewahlrecht, aber kein Bürgerrecht 
mehr kennt. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung sind in die 
späteren preußischen Städteordnungen übergegangen und haben 
außerhalb Preußens, in Baden — aber nur für Städte —, in 
Oldenburg, der bayrischen Pfalz und in Hessen (hier neben der 
Bürgergemeinde) Aufnahme gefunden. In Elsaß-Lothringen be— 
stand die Einwohnergemeinde bereits nach franzöfischem Rechte und 
wurde hier auch in der neuen Gemeindeordnung beibehalten. Da⸗ 
gegen besteht die geschlossene Bürgergemeinde noch in Bayhern, 
Württemberg, in Baden für die Landgemeinden, in Anhalt, Sachsen— 
Weimar, während die Städteordnungen für Hannover und Sachsen 
ein Mittelding zwischen Einwohner- und Bürgergemeinde geschaffen 
haben. 
b) Der plutokratische Charalter des Kommunalwahlrechts. 
„GEGine freie Gemeindeverfassung ist nicht 
andersmöglich als durch allgemeines Wahlrecht 
hne Zensus.“ Diese trefflichen Worte, die der alte Demokrat 
Ziegler, der Oberbürgermeister von Brandenburg, im Jahre 
1849 zu seinen Berliner Wählern sprach, sind heute bei den herr⸗ 
schenden Klassen völlig in Vergessenheit geraten. Das liberale 
Bürgertum hat seine Vergangenheit verleugnet. Um sich die Herr⸗ 
schaft in den Gemeinden zu sichern und der Arbeiterklasse den ihr 
zebührenden Einfluß zu nehmen, kämpft es mit derselben Er— 
bitterung wie im Reich und Staat die Konservativen gegen jede 
Erweiterung des Wahlrechts. Ja, es fehlt auch nicht an Bei— 
spielen, wo sich liberal nennende Stadtverwaltungen offen zu einer 
Entrechtung der Wähler geschritten sind. Wo nur immer die staat⸗ 
lichen Geseze eine Handhabe dazu bieten, erläßt man Ortsstatute 
zur Schmälerung des Waählrechts der Besitzlosen, oder man erhöht 
den Zensus, um, wie es in einem Bericht des Kieler Magistrats 
heißt, die an der kommunalen Selbstverwaltung wenig inter— 
essierten Elemente der niedrigen Einkommenstufen auszuscheiden 
und damit ein angemessenes Uebergewicht der Seßhaften und 
Steuerkräftigen herzustellen. Als ob das Interesse an der 
kommunalen Selbstverwaltung irgendwie von der Größe des Geld— 
beutels abhängig wäre! Im Grunde genommen kommt es der 
herrschenden Klasse nur darauf an, die Sogzialdemokratie von der 
Gemeindeverwaltung fernzuhalten. Aber felbst scharfe politische 
Gegner der Sozialdemokralie haben mehr als einmal offen zugeben 
müfsen, daß die Vertreter des Proletariats in den kommunalen</div>
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