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        <title>Das kommunale Wahlrecht</title>
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Alle, die die hohe soziale Bedeutung der Gemeinden erkannt 
haben, müssen es als ihre vornehmste Aufgabe betrachten, die Massen 
über die in dem kommunalen Wahlrecht zum Schaden der Gesamt— 
heit gelegene Beborzugung einiger weniger Interessengruppen auf— 
zuklären, ihnen ihre Wahlentrechtung zum Bewußtsein zu bringen, 
das ihnen zugefügte Unrecht ihnen vorzuführen und eine rege 
Agitation für die Einführung des allgemeinen, gleichen, direkten 
und geheimen Wahlrechts für Männer und Frauen für die Wahlen 
zu den Gemeindevertretungen in ganz Deutschland zu entfalten. 
Erst die Beseitigung der ungerechten plutokratischen Wahlsysteme 
und ihr Ersatz durch das allgemeine, gleiche Wahlrecht wird dem 
sozialen Gedanken den Boden ebnen, auf dem er sich betätigen kann. 
In diesem Kampfe um das gleiche Wahlrecht für alle ist die 
Sozialdemokratie in erster Linie auf sich allein angewiesen. Ab— 
gesehen von der Demokratischen Vereinigung, hat selbst der 
äußerste Flügel der bürgerlichen Linken bisher nichts für die Be— 
seitigung jener Ungerechtigkeiten getan, und die Fortschrittliche 
Volkspartei hat sich sogar mehr als einmal als offenen Gegner des 
allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts für die 
Kommunen bekannt. Aber das darf die Vertretung der Arbeiterklasse 
nicht entmutigen. Wenn sie den Glauben an sich selbst nicht verliert, 
dann wird ihr das gelingen, was der bürgerliche Liberalismus nicht 
kann und auch nicht will: die wahre Demokratisierung 
der Kommunalverwaltung in Deutschland. 
1. Das Pluralwahlrecht. 
Ein reines Phuralwahlrecht haben wir in einigen thü— 
ringischen Kleinstaaten, so im Großherzogtum Sachssen—⸗ 
Weimar-Eisenach (Gemeindeordnung vom 17. April 1805), 
im Herzogtum Sachsen⸗Meiningen (Gemeindeordnung vom 
16. Dezember 1897). Im ersteren Staat sind stimmberechtigt 
bei den Gemeindewahlen alle Personen, welche das Bürger⸗ 
cecht besitzen, ferner juristische Personen, die Grundbesitz besitzen 
oder Gewerbe betreiben, physische und juristische Personen, sowie 
die nach 8 127 steuerpflichtigen Kommandit- und Aktiengesellschaften 
und ähnliche Erwerbsvereine, deren der Gemeindesteuer des be— 
treffenden Ortes unterworfenes Einkommen das gemeindesteuer⸗ 
pflichtige Einkommen eines der drei mit den höchsten Einkommens— 
deträgen steuerpflichtigen Bürgers übersteigt. Der Umfang der 
Stimmberechtigung ist nach der Höhe des der Gemeindesteuer des 
betreffenden Ortes unterworfenen Einkommens verschieden. Ein 
Finkommen bis zu 500 Mk. gewährt eine Stimme, für jede volle 
500 Mk. wird eine weitere Stimme gewährt, doch ruhen, sofern ein 
einzelner mehr als ein Dritteil der Zahl der Stimmen sämtlicher 
Stimmberechtigten in der Gemeinde besitzt, die über dieses Dritteil 
hinausgehenden Stimmen. Gemeindesteuerfreie Stimmberechtigte 
haben nur eine Stimme. Von Bedeutung ist dabei die Einschrän— 
kung, daß die Bestimmungen über den Umfang der Stimmberechti—</div>
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