<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Das kommunale Wahlrecht</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Paul</forname>
            <surname>Hirsch</surname>
          </persName>
        </author>
        <author>
          <persName>
            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Lindemann</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1882367391</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>I. PreuBen. 
Wohl auf keinem anderen Gebiete der preußischen Gesetzgebung 
begegnen wir einer solchen Buntscheckigkeit, wie auf dem des 
kommunalen Wahlrechts. Meist in den Zeiten schwärzester Reaktion 
entstanden, tragen die Städte- und Landgemeindeordnungen den 
Stempel der Reaktion auf der Stirn, und auch diejenigen Gesetze, 
welche aus der neueren und neuesten Zeit stammen, atmen 
reaktionären Geist. Ohne Ausnahme bieten sie ein getreues Ab— 
bild ihrer Erzeuger, der preußischen Regierung und des Junker— 
parlaments. Wie verschieden auch einzelne ihrer Bestimmungen find, 
wie weit sie auch in diesem oder jenem Punkte auseinandergehen, 
einig ist ihnen allen der durch und durch plutokratische Charakter, 
einig das Streben, durch die raffiniertesten Mittel die Rechte der 
Arbeiterklasse zu schmälern und die Herrschaft in den Kommunen 
einer Hand voll Besitzender auf Gnade und Ungnade zu überliefern. 
Zurzeit kommen folgende Gesetze und Verordnungen in Be— 
tracht, durch die das kommunale Wahlrecht in Preußen geregelt 
wird: 
Für die Städte in den Provinzen Ostpreußen, West— 
preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, 
Posen und Sachsen wird das Wahlrecht geregelt durch die 
Städteordnung vom 80. Mai 1858. für die Landgemeinden in 
diesen Provinzen durch die Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1801. 
Daneben besteht für die Städte in Neuvorpommern und 
Rügen das Gesetz vom 81. Mai 18858, das dort die bestehende 
Verfassung, wie sie sich unter schwedischer Herrschaft entwickelt hat, 
aufrecht erhält, jedoch für jede Stadt die Aufstellung eines vom 
Könige zu bestätigenden und nach besonderen Grundsätzen an— 
zulegenden Rezesses vorschreibt. In Westfalen gelten die 
Stüädteordnung vom 19. März 18566 und die Landgemeindeordnung 
vom selben Datum; in der Rheinprovinz die Städteordnung 
vom 15. Mai 1856 und die rheinische Gemeindeordnung vom 
283. Juli 1845, die ursprünglich für Stadt- und Landgemeinden 
erlassen war, nebst Novelle vom 15. Mai 1866; in Schleswig⸗ 
Holstein das Gesetz, betr. die Verfassung und Verwaltung der 
Städte und Flecken, vom 14. April 1880, das auf der Städte— 
ordnung für die östlichen Provinzen beruht und durch Gesetz vom 
16. Dezember 1870 mit einigen Abänderungen auch für die Städte 
und Flecken des Herzogtums Lauenburg in Kraft gesetzt ist, ferner 
die Landgemeindeordnung vom 4. Juli 1802, die im wesenilichen 
der Landgemeindeordnung für die östlichen Provinzen entspricht, 
aber besondere Bestimmungen für die Kreise Husum, Norder—</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
