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        <title>Das kommunale Wahlrecht</title>
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      <div>dithmarschen und Süderdithmarschen trifft. Dazu kommt ein be— 
sonderes Statut für die Gemeinde Helgoland. Für Hannober 
gilt die revidierte Städteordnung vom 24. Juni 1858 und das 
Gesetz, die Landgemeinden betreffend, vom 28. April 18890. Für 
Hessen-Nasfsau galten bis vor kurzem außer dem Gemeinde— 
verfassungsgesetz für Frankfurt a. M. vom 26. März 1807 und 
der Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 
8. Juni 1801 noch sechs kleinere Gesetze. Das Gemeindeverfafsungs⸗ 
gesetz für Frankfurt a. M. besteht noch, die übrigen sind mit dem 
1. April 1808 ersetzt worden durch die Städteordnung für dioe 
Proving Hessen-Nassau, die in den Städten der Regierungsbegirke 
Kassel und Wiesbaden mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M. 
Anwendung findet, und durch die Landgemeindeordnung für die 
Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1807, die in der Provinz 
Hessen⸗-Nassau für die Landgemeinden, im Regierungsbezirk 
Kassel auch für die selbständigen Gutsbegirke Geltung erlangt hat. 
Die Städteordnung vom 1. April 1808, die im wesentlichen mit der 
vom 8. Juni 1801 übereinstimmt, ist also auf die Gefsamtprovinz 
ausgedehnt, wodurch die bisher für den Bezirk Kassel geltende alte 
kurhessische Gemeindeordnung vom Jahre 1884 aufgehoben wurde. 
Die Gemeindeordnungen für die Hohenzollernschen Lande 
aus den dreißiger und vierziger Jahren sind seit dem 1. April 1901 
ersetzt durch die Hohenzollernsche Gemeindeordnung, die in den 
Hauptzügen der Gemeindeordnung für die östlichen Provingen nach— 
gebildet ist und auf alle Stadt- und Landgemeinden der Hohen— 
zollernschen Lande Anwendung findet. 
Keines dieser Gesetze kennt das allgemeine, gleiche, direkte und 
geheime Wahlrecht. Direkt ist das Wahlrecht allerdings in der 
ganzen Monarchie, aber allgemein ist es nirgends, gleich ist es nur 
in Frankfurt a. M. und in den Provinzen Hannover und Schleswig-— 
Holstein und geheim ausschließlich in Frankfurt a. M. und in den 
Hohenzollernschen Landen. In der Provingz Hannover ist es der 
freien Entschließung jedes Wählers überlassen, ob er seine Stimme 
mündlich zu Protokoll oder ob er sie durch verschlossenen Stimm-— 
zettel abgeben will. 
In dem Entwurf einer Städteordnung für die Provinzen 
Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen vom 
9. März 1876, der keine Gesetzeskraft erlangt hat, beabsichtigte die 
Regierung den Ersatz der mündlichen Abstimmung 
durch die Wahl mittels Stimmzettel. In den 
Motiven hieß es: „Das diesem System zu Grunde liegende Motivb, 
die Wähler vor illegitimen Beeinflussungen und vor der Not— 
wendigkeit einer Rücksichtnahme auf Personen und äußere Verhält— 
nisse zu bewahren, trifft in verstärktem Maße bei den, auch bezüglich 
der passiven Wahlfähigkeit in dem engeren Kreise der Mitbürger 
einer und derselben Gemeinde sich vollziehenden Kommunalwahlen 
zu — selbst bei Erwägung des Umstandes, daß die letzteren, 
wenigstens ihrem Zwecke nach, nicht im Hinblick auf die politische</div>
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