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        <title>Das kommunale Wahlrecht</title>
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      <div>22 — 
83. Unterstützung zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Er— 
ziehung oder der Ausbildung für einen Beruf; 
4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form ver—⸗ 
einzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage ge— 
währt sind; 
5. Unterstützungen, die erstattet sind. 
Diese Bestimmungen beziehen sich jedoch nur auf Reichsgesetze, 
ein sozialdemokratischer Versuch, sie auf die preußischen Staais- 
gefetze auszudehnen, ist gescheitert; das Abgeordnetenhaus hat sich 
damit begnügt, am 23. Juni 1909 die Regierung um baldmöglichste 
Vorlegung eines Gesetzentwurfs zu ersuchen, inhalts dessen nicht 
jede auf Grund preußischer Gesetze gewährte Unterstützung eine 
Einwirkung auf öffentliche Rechte hat. Selbst diesem bescheidenen 
Verlangen hat die Regierung bisher keine Folge geleistet. 
Im allgemeinen ist für die Gemeindevertreterwahlen die 
aAbsolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vor— 
geschrieben. In Schleswig-⸗Holstein und Hannover genügt die 
relative Mehrheit, für Hannover jedoch mit der Einschränkung, 
daß wenigstens ein Drittel der nach den Listen vorhandenen 
Stimmen abgegeben sein muß. 
Wie das aktive, so unterliegt auch das passive Wahlrecht 
gewissen Beschränkungen, deren ungerechteste und unbegründetste 
das Privileg der Hausbesitzer ist. Mindestens zur Hälfte 
müssen die Stadtverordneten Hausbesitzer sein im Geltungsbereich 
der Städteordnungen für die östlichen Provinzen, für die Rhein— 
vorobing, Schleswig⸗Holstein, Westfalen, Frankfurt a. M. und 
Hessen⸗Nassau, und zwar muß da, wo die Wahlen nach dem Drei— 
klassensystem erfolgen, mindestens die Hälfte der von jeder Ab— 
teilung zu wählenden Stadtverordneten aus Hausbesitzern be— 
stehen. Eine Ausnahme macht die hannoversche Städteordnung 
von 18858, die es ortsstatutarischer Bestimmung überläßt, „ob ein 
Teil und welcher Teil der Bürgervorsteher aus der Mitte der 
hausbesitzenden bezw. der nichthausbesitzenden Bürger zu er— 
wählen sei“. Allerdings scheint es, als ob bisher keine 
hannoversche Stadt das veraltete Privileg der Hausbesitzer 
aufgehoben hat. In den Landgemeinden der sieben östlichen 
Provinzen, von Schleswig⸗-Holstein, Westfalen, Hohenzollern und 
Hessen⸗Nassau müssen sogar mindestens zwei Drittel der Mitglieder 
der Gemeindevertretung Angesessene bezw. Vertreter von An⸗ 
gesessenen, Grund- oder Hausbesitzer sein. In den rheinischen Land⸗ 
gemeinden, wo nur die Hälfte der Gemeindeberordneten aus Grund⸗ 
besitzern zu bestehen braucht, kann der Kreisausschuß, sofern die 
örtlichen Verhältnisse es notwendig machen. ein Abgehen von dieser 
Vorschrift gestatten. 
Wie ist das Privileg der Hausbesitzer entstanden? Zu Anfang 
des 19. Jahrhunderts stand die Bürgerschaft, da der Staat sein 
Oberaufsichtsrecht über die Städte zu einem Verwaltungsrecht um⸗ 
gestaltete, der Stadiverwaltung teilnahmslos gegenüber. Stein</div>
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