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        <title>Das kommunale Wahlrecht</title>
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      <div>28 — 
Stadtverordneten, sofern ihre Wahl ordnungsmäßig erfolgt ist, 
ohne weiteres in ihr Amt eingeführt werden müssen, bedürfen die 
Mitglieder des Magistrats der Bestätigung, und' dies Bestäti— 
gungsrecht bedeutet in der Hand einer reaktionären Regierung 
nicht nur eine Beschränkung der Selbstberwaltung der Gemeinden, 
sondern indirekt auch eine weitere Schmälerung des Wahlrechts 
Im Geltungsbereich der Städteordnung für die östlichen 
Provinzen steht die Bestätigung hinsichtlich der Bürgermeister und 
Beigeordneten in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern dem 
Könige, hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten 
von weniger als 10 000 Einwohnern sowie hinsichtlich der Schöffen 
und der besoldeten Magistratsmitglieder in allen Städten, ohne 
Unterschied ihrer Größe, dem Regierungspräsidenten zu. Die 
Bestätigung kann von dem Regierungspräsidenten nur unter Zu⸗ 
stimmung des Bezirksausschusses versagt werden. Lehnt der Be— 
zirksausschuß die Zustimmung ab, so kann dieselbe auf den Antrag 
des Regierungspräsidenten durch den Minister des Innern ergänzi 
werden. Wird die Bestätigung von dem Regierungspräsidenten 
unter Zustimmung des Bezirksausschusses versagt, so kann dieselbe 
auf Antrag des Gemeindevorstandes oder der Gemeindevertretung 
bon dem Minister des Innern erteilt werden. In Berlin hat der 
Oberpräsident das Bestaͤtigungsrecht der Stadträte; die eventuelle 
Mitwirkung des Bezirksausschusses fällt fort. 
Wird die Vestätigung endgültig versagt, so schreitet die 
Stadtberordnetenversammlung zu einer neuen Wahl. Wird auch 
diese Wahl nicht bestätigt, so ist der Regierungspräsident — in 
Berlin der Oberpräsident — berechtigt, die Stelle einstweilen auf 
Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen. Dasselbe findet 
statt, wenn die Stadtverordneten die Wahl verweigern oder den nach 
der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwählen sollten. Die 
kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der Stadt⸗ 
verordnetenbersammlung, deren wiederholte Vornahme ihr iederzeit 
zusteht, die Bestätigung erlangt hat. 
Aehnlich lauten die Bestimmungen in den übrigen Städte⸗ 
ordnungen. In Westfalen, Schleswig-Holstein, der Rheinprovinz, 
Hannover und den alten Provinzen bedürfen sämtliche Magistrats- 
mitglieder. in Hessen⸗Nassau Bürgermeister, Beigeordnete und be— 
soldete Magistratsmitglieder, in Frankfurt a. M. lediglich der 
zweite Bürgermeister der staatlichen Bestätigung. Ebenso ist in 
den Landgemeinden für die Gemeindevorsteher und Schöffen die 
Bestätigung vorgeschrieben. Die kommissarische Verwaltung ordnet 
in Hannover der Minister des Innern, sonst der Regierungs⸗ 
präsident an. In der Rheinproving kann die erledigte Stelle von 
bornherein auf einen bestimmten Zeitraum, höchstens aber auf 
12 Jahre, kommissarisch besetzt werden. 
Gründe für die Verweigerung der Bestätigung braucht die Re— 
gierung nicht anzugeben.</div>
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