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        <title>Das kommunale Wahlrecht</title>
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      <div>27 
Welche Fortschritte die Reaktion in Preußen gemacht hat, läßt 
sich auch wieder an der Hand der Bestimmungen über das Be⸗ 
stätigungsrecht nachweisen. Der Entwurf von 1876 beabsichtigte 
eine wesentliche Einschränkung des Bestätigungsrechtes der Re— 
gierung, er behielt dies Recht nicht mehr bezüglich aller Magistrats⸗ 
mitglieder, sondern nur noch bezüglich der Bürgermeister und Bei⸗ 
geordneten bei. Diese Einschränkung des Bestätigungsrechts wurde 
felbst von hoch konservativen Herren gutgeheitzen. Am 18. März 
1876 äußerte sich Freiherr von Manteuffel dahin, daß die Be⸗ 
stätigung der Stadträte zu nichts als zu Widerwärtigkeiten und 
Gehaͤssigkeiten geführt und schließlich die Regierung bloß dahin ge⸗— 
bracht habe, daß eine mißliebige Person allerdings vielleicht be⸗ 
—— schließlich doch noch 
bestaͤtigt wurde. „Es ist also viel besser, solche Sache wegzulassen.“ 
deute, nach fast 80 Jahren, macht die Regierung von ihrem Be⸗ 
stätigungsrecht den umfassendsten Gebrauch, sie hält selbst anerkannt 
lüchtige Männer, die ihr politisch anrüchig erscheinen, von der Ver⸗ 
waltung fern und erachtet es nicht einmal für nötig, dem Landtage 
die Gruͤnde der Nichtbestätigung anzugeben, sondern sie verschangt 
sich dahinter, daß das Bestaͤtigungsrecht ein Recht der Krone sei. 
II. Bavern. 
Die Gemeindeordnung von 1868, ein Teil der voll— 
ständigen Neuordnung der inneren Verwaltung, brachte eine 
Revision des Gemeinderechtes, die aber gerade auf dem Gebiete 
des Bürgerrechtes rückständig blieb. An den grundlegenden 
Sätzen, wie sie damals in der baherischen Gesetzgebung festgelegt 
wurden, insbesondere der Gesetzgebung auf den Gebieten der 
Eheschließung und des Heimatrechtes, hat die Regierung un— 
entwegt festgehalten, auch nachdem das Deutsche Reich die vom 
Norddeutschen Bunde erlassenen Gesetze über Eheschließung und 
Unterstützungswohnsitz übernahm. Auf diese vollständig rückständige 
Gesetzgebung kann hier nicht eingegangen werden. Es genügt, wenn 
wir hervorheben, daß das bayerische Recht das Prinzip des Unter⸗ 
stützungswohnsitzes nicht kennt, sondern an dem Grundsatze der 
Heimat festhält. Versuche, einen größeren Strom modernen Lebens 
in dieses stagnierende bayerische Gewässer zu leiten, wurden 
feinerzeit bei der Beratung des Gesetzes über Heimat und Auf⸗ 
enthalt gemacht, schlugen indes leider fehl. Vom Standpunkte dieser 
Heimatgesetzgebung aus müfsen alle Bestimmungen, welche auch nicht 
Heimatderechtigten den Erwerb des Bürgerrechtes ermöglichen, als 
Ausnahmen von der Regel bezeichnet werden. Es gilt also der 
Fundamentalsatz: Anspruch auf das Bürgerrecht einer Gemeinde 
haben alle volljährigen, selbständigen Männer, die in ihr wohnen, 
Vihren dauernden standigen Aufenthalt in ihr haben, und mit 
einer direkten Steuer angelegt sind, falls sie das Heimatsrecht in 
ihr besihen Der vBesibe des Heimatsrechtes ist Voraussetzung.</div>
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