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        <title>Das kommunale Wahlrecht</title>
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      <div>29 
machte und sich um das Bürgerrecht bewarb. Um einen solchen Zu— 
stand unmöglich zu machen, wurde der Gemeindeverwaltung das 
Recht gegeben, die befähigten Personen zum Erwerbe des Bürger— 
rechtes zu zwingen, wenn sie 5 Jahre in der Gemeinde gewohnt, 
und während dieser Zeit mit direkten Steuern im jährlichen Ge— 
samtbetrage von mindestens 4 Gulden (6,86 Mk.) in Gemeinden 
mit mehr als 20000 Seelen, und mit 8 Gulden (5,14 Mk.) in den 
übrigen Gemeinden angelegt waren. 
Die Bedeutung dieser Bestimmung tritt erst voll in Verbindung 
mit einer anderen Bestimmung hervor, welche den Gemeinden das 
Recht gibt, eine Aufnahmegebühr zu erheben. Diese darf in 
Gemeinden mit mehr als 20000 Seelen 100 Gulden (171,84 Mk.), 
in Gemeinden mit mehr als 5000 Seelen 756 Gulden (128,67 Mk.), 
in Gemeinden mit mehr als 1500 Seelen 50 Gulden (8,71 Mk.), 
in kleineren Gemeinden 260 Gulden (42,86 Mt.) nicht übersteigen. 
Hier besteht nur die eine reichsrechtliche Ausnahme: Gewerbe— 
reibende, gegen die der Zwang zum Erwerbe des Bürgerrechtes 
ausgeübt wird, sind nicht zur Bezahlung einer Aufnahmegebühr 
derpflichtet, falls der Zwang allein auf Grund der Bezahlung von 
Gewerbesteuern wirksam wird. 
Ziehen solche Zwangsbürger binnen zwei Jahren nach Er—⸗ 
werbung des Buͤrgerrechtes aus der Gemeinde fort und erwerben 
sie binnen drei Jahren nach dem Abzuge für sich und ihre Familien⸗ 
angehörigen das Heimatsrecht in einer anderen Gemeinde, so haben 
sie Anspruch auf Rückersatz der Hälfte der bezahlten Aufnahme— 
gebühr. 
Ueberblicken wir kurz diese ganze Regelung der Materie! Von 
einer einheitlichen, konsequenten Durchführung des Heimats— 
prinzips ist keine Rede mehr. Wir haben in den Bedingungen, an 
die das Bürgerrecht geknüpft wird, nichts, was über die üblichen 
Bedingungen der Gemeinderechte mit Einwohnergemeinde hinaus— 
geht. Die einzige Abweichung liegt in der Bestimmung, daß das 
Bürgerrecht nur durch ausdrückliche Verleihung erworben werden 
kann. Die Wirkungen dieser Bestimmung suchte man durch die 
andere Vorschrift wieder aufzuheben, die eine von der Gemeinde— 
verwaltung erzwingbare Verpflichtung zum Erwerbe des Bürger⸗ 
rechtes aussprach. Anstatt sich entschieden auf den Boden der 
modernen Verhältnisse zu stellen, und die Einwohnergemeinde in 
Uebereinstimmung mit anderen Teilen des Deutschen Reiches zur 
Grundlage zu machen, fsuchte der sozialpolitische Ausschuß des Ab— 
geordnetenhauses, der den Regierungsentwurf vorzuberaten hatte, 
mit diesem zu einer Vereinbarung zu kommen. Die Regierung 
hatte aber an der „natürlich bewährten und den Bahern lieb— 
gewordenen“ Heimatsgesetzgebung von 1825 festgehalten, trotzdem 
diese auch für Bahern schon damals gegenüber der Entwickelung 
der wirtschaftlichen Verhältnisse veraltet war und daher zu schweren 
Ungerechtigkeiten führen mußte. Das Abgeordnetenhaus aber war</div>
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