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        <title>Das kommunale Wahlrecht</title>
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      <div>32 
revidierung der Landgemeindeordnung. Stimm— 
berechtigt sind nunmehr alle Gemeindemitglieder, die die sächsische 
Staatsangehörigkeit besitzen, das 256. Lebensjahr vollendet haben, 
und im Gemeindebezirke ansässig oder seit mindestens zwei Jahren 
wesentlich wohnhaft sind. Ausgeschlossen sind unansässige Frauen, 
juristische Personen, Almosenempfänger, in Konkurs Verfallene usw. 
Durch die Erhöhung des Lebensalters und die Verlängerung der 
Wohndauer suchte man also diejenigen Elemente von der Wähler— 
schaft auszuschließen, von denen man törichterweise annahm, daß sie 
vornehmlich die Mitglieder der sozialdemokratischen Partei stellten. 
Wählbar zu den Gemeindeämtern ist jedes stimmberechtigte, männ⸗ 
liche, in der Gemeinde wohnhafte Gemeindemitglied. 
Dieses trotz der Verschlechterung des Jahres 1886 immer noch 
sehr weitgehende Wahlrecht wird aber durch die Bestimmungen über 
die Bildung des Gemeinderates, des in allen Gemeindeangelegen— 
heiten beratenden und beschlußfassenden Organs, wesentlich ein— 
geschränkt. Es müssen nämlich in den Landgemeinden behufs Wahl 
der Gemeinderäte mindestens 8 Gemeindegliederklassen bestehen, 
auf die die Gemeinderäte unter Berücksichtigung der Zahl der jeder 
Klasse angehörigen Mitglieder sowie des Umfanges ihres Grund— 
besitzes oder des Betrages der staatlichen Grundsteuer zu verteilen 
sind. Die Hauptklassen der Ansässigen sind nach dem Umfange ihres 
Grundbesitzes oder des Betrages der staatlichen Grundsteuer zu 
bestimmen. Die Zahl der unansässigen Ausschußpersonen soll den 
dierten Teil der Gesamtzahl der Ausschußmitglieder nicht über— 
teigen. Bei den drei in der Landgemeindeordnung vorgesehenen 
Klassen ist es nicht geblieben. Je energischer sich die Sozialdemo⸗ 
kratie an den Gemeindewahlen beteiligte und je größere Erfolge 
sie erzielte, desto komplizierter richtete die Bourgeoisie die Klassen⸗ 
deilung ein, um möglichst wenig Mandate den verhaßten Gegnern 
abzutreten. Mit Hilfe der Dispensationsbefugnis des Mini— 
steriums führte man auch für die Unansässigen eine Klassenein— 
teilung ein, die die Landgemeindeordnung nicht kennt. Nach einer 
Umfrage der sozialdemokratischen Partei Sachsens wurde in dem 
Zeitraum 1895—1006 in 79 von 8310 Gemeinden das Wahlrecht 
derschlechtert, in einigen Fällen sogar wiederholt. In 30 Land— 
gemeinden erfolgte eine Teilung der Unansässigen in mehrere 
Klassen, wozu stets von dem Ministerium der erforderliche 
Dispens gewährt wurde. Heutzutage ist ein Vier- und Fünf— 
klassenwahlrecht keine Seltenheit in Sachsen, ohne daß es dadurch 
gelungen wäre, der Sozialdemokratie ernstlich zu schaden. 
Ist also in den sächsischen Landgemeinden das Pringip der GEin⸗ 
wohnergemeinde durchgeführt, so hält dagegen die revidierte 
Städteordnung an der Bürgergemeinde fest. Nach diesem 
Gesetze sind Mitglieder der Stadtgemeinde alle diejenigen selb⸗ 
ständigen Personen, welche im Stadtbegirke wesentlich wohnhaft sind 
»der ein Grundstück besitzen oder ein selbständiges Gewerbe treiben.</div>
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