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        <title>Das kommunale Wahlrecht</title>
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Von der Gesamtheit der Gemeindemitglieder scheiden sich die Bürger 
ab. Das Bürgerrecht wird auf Anfuchen vom Stadtrate erteilt. 
Bei seiner Erteilung hat der Bürger mittels Handschlages anzu— 
geloben, die ihm als Bürger obliegenden Pflichten zu erfüllen, der 
Obrigkeit gehorsam zu sein und der Stadt Bestes nach Kräften zu 
fördern. Ein Recht auf die Erwerbung des Bürgerrechtes haben 
alle Gemeindemitglieder, die die sächsische Staatsangehörigkeit be— 
sitzen, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, öffentliche Armen— 
unterstützung weder begiehen noch im Laufe der letzten zwei Jahre 
begogen haben, unbescholten sind, eine direkte Staatssteuer von 
mindestens 8 Mk. entrichten, auch für die letzten zwei Jahre ihre 
Staatssteuer und Gemeindeabgaben, Armen- und Schulanlagen am 
Orte ihres bisherigen Aufenthaltes vollständig berichtigt haben, und 
entweder im Gemeindebegirk ansässig sind oder daselbst seit 
wenigstens zwei Jahren ihren wesentlichen Wohnort haben, oder in 
einer anderen Stadtgemeinde des Königreiches Sachsen bis zur 
Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger 
waren. Alle Gemeindemitglieder, die die Berechtigung zum 
Erwerbe des Bürgerrechts besitzen, außerdem aber männlichen 
Geschlechtes sind, seit drei Jahren im Gemeindebezirk ihren 
wesentlichen Wohnsitz haben, und mindestens 9 Mf. an direkten 
Staatssteuern jährlich zu entrichten haben, sind zum Erwerbe des 
Bürgerrechtes verpflichtet. Durch diese Bestimmungen fsollte also 
bon Gesetzeswegen dafür gesorgt werden, daß die Angehörigen der 
besitzenden Klassen das Bürgerrecht erwerben, während der 
arbeitenden Klasse nur die Berechtigung dazu erteilt wurde. Man 
hoffte auf diese Weise den überwiegenden Einfluß der ersteren 
dauernd zu sichern, da man auf die Interesselosigkeit der Arbeiter 
rechnete. Die Bürger sind bei den Wahlen der Stadtverordneten 
stimmberechtigt. Ausgeschlossen sind die Frauen. Außerdem geht 
seines Stimmrechtes verloren, wer öffentliche Armenunterstützung 
erhält oder im Laufe der letzten zwei Jahre erhalten hat, wer 
die Staats- und Gemeindeabgaben, einschließlich der Abgaben 
zu Schul⸗ und Armenkassen, länger als zwei Jahre ganz oder 
teilweise nicht entrichtet hat, wer die Selbständigkeit verloren hat 
oder die bereits angeführten, für den Erwerb des Bürger— 
rechtes festgesetzten Vorbedingungen nicht mehr erfüllt. Weiter 
geht die Stimmberechtigung verloren durch Suspension oder 
Remotion von öffentlichen Aemtern, durch Entzug der bürgerlichen 
Ehrenrechte, Stellung unter Polizeiaufsicht, Untersuchungshaft 
wegen eines mit Entziehung der Ehrenrechte bedrohten Verbrechens 
oder Vergehens, Unterbringung in einer öffentlichen Besserungs— 
oder Arbeitsanstalt usw. 
Von den Bedingungen, an die der Erwerbdes Bürger— 
rechtes geknüpft wurde, ist außer der zweijährigen Ansässigkeit 
insbesondere der Talerzensus von Bedeutung. An ihm hatte die 
Regierung bei der Beratung der revidierten Städteordnung mit 
Enischiedenheit festgehalten, da sie mit ihm verhüten wollte, daß die 
Das kommunale Wahlrecht.</div>
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