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        <title>Das kommunale Wahlrecht</title>
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      <div>39 
steuern aus Grundeigentum, Gebäuden und Gewerben für das 
zuletzt vorangegangene Rechnungsjahr wenigstens 50 Mk. bezahlt 
hat. Diese Summe kann durch Oritsstatut auf 25 Mk. herabgesetzt 
werden und darf nicht mehr als 100 Mk. betragen. In allen den 
Fällen, in denen durch die ununterbrochene Bezahlung von Steuern 
wähvend der letzten drei Jahre ein Anspruch auf Bürgerrechts- 
erteilung erworben wurde, ist die Bürgerrechtsgebühr durch 
Artikel 283 der Gemeindeordnung von 1906 auf 2 Nek. festgesetzt 
worden. In allen anderen Fällen haben die Gemeinden inner— 
halb des Spielraumes von 5225 Mtk. die Gebühr festzustellen. 
Das württembergische Gemeindeangehörigkeitsgesetz vereinigt 
alle drei Arten von Mitteln, durch die sich die Besitzenden das 
Pribilegium des Bürgerrechtes und damit der Teilnahme an der 
Gemeindeverwaltung zu sichern gesucht haben, die Vorschrift 
eines bestimmten Zensus, die Vorschrift einer bestimmten Auf— 
enthaltsdauer in der Gemeinde, die Erhebung von Bürgerrechts- 
geldern. Die Forderung einer mindestens dreijährigen Steuerzahlung 
ist eine ganz offenbare Begünstigung des seßhaften Teiles der Be— 
vbölkerung, d. h. also der Grund- und Hausbesitzer, sowie der Ge— 
werbetreibenden, schließt dagegen einen großen Teil der stets in 
mehr oder minder starker Wanderung befindlichen Arbeiterklasse 
und der Beamtenschaft von dem Bürgerrechte aus. Und dieser 
privilegierte Teil der Bevölkerung wird durch die Festsetzung 
der Bürgerrechtsgebühr auf 2 Mk. noch weiter geschützt. Am 
klarsten tritt die Herrschaft des Geldsacks in der Bestimmung 
hervor, wonach schon die Zahlung einer Steuersumme von 50 Mk., 
ganz ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthaltes in der 
GBemeinde, vollkommen für die Erwerbung des Anspruches 
auf die Bürgerrechtserteilung genügt. Für den Besitzenden bedarf 
es keiner Zeit, um die Verhältnisse der Gemeinde kennen zu 
lernen, an ihrem Leben und seinen Bedürfnissen und Eigen— 
tümlichkeiten Interesse zu gewinnen — alle diese Forderungen, 
deren Erfüllung man von dem Besitzlosen verlangt, und durch die 
dreijährige Aufenthaltsdauer zu sichern sucht, werden durch die 
einzige Eigenschaft, Besitzer zu sein, befriedigt. Die Interessen— 
gemeinschaft des Besitzes garantiert den Klassen, welche die Ge— 
meindeverwaltung beherrschen, das Wohlverhalten des Bewerbers. 
Sie garantiert ihnen dafür, daß er stets das Wohlbefinden des Be— 
sitzes über das Wohlbefinden der Einwohner stellen wird. 
Das Wahlrecht haben alle Gemeindebürger, soweit sie 
männlich sind, das 26. Lebensjahr zurückgelegt haben, und Steuern 
aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Ver— 
mögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer an die Ge⸗ 
meinde entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten 
hätten. Das württembergische Gemeinderecht keunt also keine 
Stimmberechtigung der Frauen, auch nicht durch Bevollmächtigte, 
wie das in anderen Bundesstaaten möglich ist. Von der Vorschrift 
des Wohnens im Gemeindebegirk sind diejenigen Gemeindebürger</div>
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