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        <title>Das kommunale Wahlrecht</title>
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      <div>nahme der 80 000 Schutzbürger in das Vollbürgerrecht tat die Gesetz- 
gebung den ersten Schritt zur Einwohnergemeinde. Das Institut 
des Schutzbürgertums wurde aufgehoben. Neben den Bürgern gab 
es in Zukunft nur noch staatsbürgerliche Einwohner und Insassen. 
Die Rechte der Bürger bestanden in dem Rechte des ständigen 
Aufenthaltes und der Benutzung aller Gemeindeanstalten, der 
Stimmengebung bei Gemeindeversammlungen, der Stimmfähigkeit 
und Wählbarkeit zu allen Gemeindeämtern, der Teilnahme an dem 
Gemeindeallmendgut, des Betriebes eines jeden Gewerbes nach 
Vorschrift der Gesetze, des unbeschränkten Erwerbes von Liegen— 
schaften, dem Recht, durch Heirat eine Familie zu gründen, dem 
Recht auf Armenunterstützung. Jeder Bürger erhielt also ein un— 
beschränktes aktives und passives Wahlrecht, das an keinen Zensus 
irgend welcher Art geknüpft war. Die Gemeindeversammlung 
waͤhlte mittels geheimer Stimmengebung den Bürgermeister, den 
Bemeinderat, sowie den Bürgerausschuß. In Städten von mehr 
als 2000 Einwohnern konnte außerdem noch ein größerer Ausschuß 
durch Gemeindebeschluß gewählt werden. 
Die Gemeindeordnung von 1831 hatte durch diese Neugestaltung 
des Bürgerrechtes den bisher Privilegierten die willkürliche Be— 
herrschung der Gemeindeverwaltung nach ihren Interessen ge⸗ 
nommen und diese in die Hände einer größeren Zahl gleich— 
berechtigter Gemeindemitglieder gelegt. Die Gegenaktion der 
Privilegierten gegen das Gesetz blieb nicht aus und es gelang 
ihnen, Regierung und Landtag auf ihre Seite zu bringen. Zwar 
lehnte der letztere einen Gesetzentwurf, der einen Wahlzensus zu 
etablieren suchte, ab, stimmte aber der Uebertragung der Wahl des 
Bürgermeisters, der Gemeinderäte und des kleineren Ausschusses 
in den Gemeinden mit über 83000 Seelen an einen großen Ausschuß 
zu, der von der in drei Klassen geteilten Bürgerschaft gewählt 
wurde. 
Bei dieser Rückwärtsrevidierung der Gemeinde— 
ordnung blieb es im wesentlichen, bis der unglückliche Ausgang 
der revolutionären Bewegungen des Jahres 1848 der Reaktion Kraft 
und Anlaß zu neuem Vorgehen gab. In dem Gesetz von 1851 
fanden ihre Forderungen endlich die lauggewünschte gesetzliche For⸗ 
mulierung. Die Einrichtung des großen Ausschusses wurde für alle 
Gemeinden, bis herab auf Gemeinden mit 80 Bürgern, obligatorisch. 
Das Dreitlassenshystem wurde viel schärfer durchgeführt, weil bei der 
bisherigen Klasseneinteilung nach den Ausführungen der Re⸗ 
gierungsmotive die Niederbesteuerten entschieden das Uebergewicht 
uüͤber die Höchstbesteuerten erlangt, und die großen Ausschüsse meist 
den bei ihrer Einführung erwarteten Erfolg nicht, oft gerade den 
entgegengesetzten, gehabt hätten. Klarer kann man das mit dem 
Dreitlassenshftem angestrebte plutokratische Ziel nicht aussprechen, 
als es hier die badische Regierung tat. Trotzdem wagte sie die Ein⸗ 
führung des preußischen Dreiklassenshstems nicht, sondern beschränkte 
sich auf eine andere Verteilung der Bürger in die drei Klassen.</div>
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