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        <title>Das kommunale Wahlrecht</title>
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      <div>Die Klasse der Höchstbesteuerten muß zum mindeften aus einem 
Zwanzigstel der Bürger bestehen, und wenigstens doppelt so piel 
Wahlberechtigte enthalten, als sie Mitglieder in den großen Aus— 
schußz zu wählen hat. Die beiden anderen Klassen sollen dann so 
gebildet werden, daß die Steuerkapitalien in zwei Teile geteilt 
werden, und dementsprechend die Besitzer der höchstbesteuerten Hälfte 
die zweite Klasse bilden, während der Rest in die dritte Klaffe 
dommt. 
Der Zeit nach ging der Gemeindeordnung der Erlaß eines 
neuen Bürgerrechtsgesetzes boraus, das die Erwerbung des Bürger⸗ 
rechtes durch Aufnahme in jeder Weise zu erschweren suchte. Beide 
zusammen stellen die Bürgergemeinde in ihrer reaktionären Form, 
mit der die Gemeindeordnung von 1881 zu brechen versucht hatte, 
wieder her. 20 Jahre lang hat die Gemeindegesetzgebung von 1881 
in dieser Form bestanden, bis endlich im Jahre 1870, veranlaßt 
durch die tiefgreifenden Umwälzungen auf wirtschaftlichem und 
sozialem Gebiete, eine neue Gemeindeordnung zustande kam. Die 
badische Gemeindegesetzgebung zog allerdings die rechtliche Kon— 
sequenz aus den in den b6oer Jahren erlassenen Gesetzen über die 
Gewerbefreiheit, die Organisation der öffentlichen Armenpflege, die 
Erleichterung der Eheschließzung uff., welche die bisherigen Grund— 
lcgen der Bürgergemeinde, das Zunftsystem und die oͤrtliche Ge— 
bundenheit der Person zerstörten, erst beträchtlich später. Der 
Grundsatz der Einwohnergemeinde kam erst in der Rovelle zur Ge— 
meindeordnung von 1890 für alle Gemeinden zur Durchfuͤhrung; 
für die Städte wurde das Pringip dagegen bereits in der Novelle 
bon 1874 anerkannt. In der Gemeindeordnungsnovelle von 1870, 
die nach langer Stagnation wieder die Vahn des Fortschrittes be— 
trat, ist zum letzten Male ein Gesetz für alle Gemeinden gegeben 
worden. Seitdem tritt, bedingt durch die so viel schnellere öko— 
nomische Entwickelung der Städte, die Scheidung in Stadt- und 
Landgemeinden ein und bildet sich eine besondere Städte— 
ordnung aus. 
Die volle Anerkennung der Einwohnergemeinde findet man zum 
erstenmal in der Novelle von 1874, welche den Städten Karlsruhe, 
Mannheim, Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, Baden und Konstanz 
eine besondere Städteordnung gab. Die Begründung des Gesetz- 
entwurfes führte aus, daß der Bürgergemeinde, von der sich die 
ganze wirtschaftliche Existenz des einzelnen losgelöst habe, die reale 
Unterlage fehle. Durch die Gewerbefreiheit und Freizügigkeit sei 
der alte Rahmen der Bürgergemeinde zerschlagen. Von Tag zu 
Tag wachse in den größeren Städten die Zahl der Einwohner, die 
das Bürgerrecht nicht besäßen, trotzdem aber in gleicher Weise der 
Besteuerung seitens der Gemeinde unterlägen. Die politische Ver— 
fassung der Bürgergemeinde könne daher nicht mehr als der staats— 
cechtliche Ausdruck der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse be— 
trachtet werden. Die wirtschaftliche Freiheit bedürfe der auf die 
Tatsache des Aufenthaltes gegründeten Finwohnergenteinde ustw.</div>
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