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        <title>Das kommunale Wahlrecht</title>
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      <div>Parallel mit der Einführung der Einwohnergemeinde ging die 
inhaltliche Beschränkung des Wahlrechtes. Urversammlungen der 
Gemeinde, wie sie in der Gemeindeordnung von 1870 vorgesehen 
sind, gibt es nach dem Gesetz von 1874 nicht mehr. Die Gemeinde 
ist ein- für allemal durch den Bürgerausschuß ersetzt, dem sogar 
das Kardinalrecht der Gemeinde, die Wahl ihrer Verwaltungs— 
beamten, übertragen ist. Damit sind die letzten Ueberbleibsel 
uralter Demokratie aus der Städteverwaltung entfernt worden. 
An ihre Stelle ist ein äußerst künstliches, dem Besitz zur 
vollsten Geltung verhelfendes System getreten. Der Bürger— 
ausschuß wird nach dem Dreiklassenwahlsystem gewählt, wobei die 
Klasseneinteilung eine für die Minderbesteuerten ungünstigere 
wurde als in der Gemeindeordnung von 1870, und dieser Bürger⸗ 
ausschuß wählt die Bürgermeister und Gemeinderäte, während nach 
dem Gesetz von 1870 der Gemeinderat von allen Gemeindebürgern 
gewählt wurde. 
In den nicht der Städteordnung unterstehenden Gemeinden blieb 
zunächst das Bürgerrecht erhalten, das durch das Gesetz über die 
Rechte der Gemeindebürger und die Erwerbung des Bürgerrechtes 
vpon 1870 geregelt wurde. Danach sind die Rechte der Gemeinde— 
bürger das Recht des ständigen Aufenthaltes in der Gemeinde und 
der Benutzung aller Gemeindeanstalten, der Stimmengebung bei 
Gemeindebersammlungen, der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit zu 
allen Gemeindeämtern, der Teilnahme an dem Gemeinde- und 
Allmendgut, und das Recht des Betriebes eines jeden Gewerbes 
nach Vorschrift der Gesetze. Das Bürgerrecht wird entweder durch 
Geburt oder durch Annahme erlangt. Alle ehelichen Kinder haben 
das angeborene Bürgerrecht in der Gemeinde, in welcher ihr Vater 
zur Zeit der Geburt, oder, falls er früher gestorben, zur Zeit seines 
Absterbens Bürger gewesen ist. Zum Antritt des angeborenen 
Bürgerrechtes ist erforderlich das zurückgelegte 258. Lebensjahr, der 
Besitz eines den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder 
Nahrungszweiges, und insofern die Ausübung des Nahrungszweiges 
an gesetzliche Bedingungen geknüpft ist, die Nachweisung, daß solchen 
Genüge getan sei. Für den Eintritt in das angeborene Bürgerrecht 
ist eine Gebühr zu erheben, die von 6 bis zu 16 Mk. beträgt, je nach 
der Größe der Gemeinde. Diese Gebühr kann von dem Gemeinde— 
rat gang oder teilweise erlassen werden. Er hat aber in jedem 
einzelnen Falle pflichtmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzung des 
Gefetzes erfüllt ist. Generell kann er auf die Erhebung der Gebühr 
nicht verzichten. 
Die Aufnahme in das Vürgerrecht erfolgt durch den Gemeinde— 
rat. Jeder badische Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr zurück⸗ 
gelegt hat, ist berechtigt, die Aufnahme zu verlangen. Doch muß 
er dabei eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Er darf weder ein 
offenkundig schlechter Haushalter noch ein Trunkenbold sein, noch 
offenkundig einen ausschweifenden Lebenswandel führen, noch ent⸗ 
mündigt und mundtot sein. Die Personen, denen die bürgerlichen</div>
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