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        <title>Das kommunale Wahlrecht</title>
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      <div>VI. Hessen. 
Die Städte- und Landgemeindeordnungen, beide von 1874, mit 
einigen Novellen, ordnen das Bürger- und Wahlrecht fast ganz 
übereinstimmend. Wir können daher diese Bestimmungen gleich 
gemeinsam anführen und uns darauf beschränken, da, wo die Städte— 
ordnung abweicht, Anmerkung zu machen. 
Beide Gesetze halten an der althergebrachten Bürgergemeinde 
fest. Sie unterscheiden die Ortsgemeinde im weiteren Sinne, die 
aus allen Einwohnern der Gemeinde oder Ortsmarkung besteht, 
und die Ortsgemeinde im engeren Sinne, die von den Ortsbürgern 
gebildet wird. Das hessische Ortsbürgerrecht begreift zurzeit nur 
das Recht in sich, an dem Ertrage, den Nutzungen oder der Substanz 
des Gemeindevermögens insoweit direkt Anteil zu nehmen, als dies 
durch die Gesetze gestattet ist, ferner das aktibe und passive Ge⸗ 
meindewahlrecht, beide aber nur unter Erfüllung einer Anzahl von 
Bedingungen, die weiter unten anzuführen fein werden. Wie 
überall trägt das geltende hessische Ortsbürgerrecht zwar noch den 
alten Namen, ist aber von den alten des ständisch gebundenen 
Staates durchaus verschieden. Zwei Züge aus der Vergangenheit 
hat es bewahrt, die Teilnahme an den Gemeindenutzungen (Allmend⸗ 
genuß) und den Erwerb durch die eheliche Abstammung von einem 
Ortsbürger. Diese gilt im Gesetze als der vorzüglichste Weg zur 
Ortsbürgerschaft. Vermöge der Geburt ist nämlich jeder groß— 
jährige, männliche Hesse berechtigt, dort Ortsbürger zu werden, wo 
sein Vater das Ortsbürgerrecht besitzt oder bei feinem Tode besaß. 
Er hat nur bei dem Bürgermeister eine Erklärung abzugeben, daß 
er sein Recht in Anspruch nehmen wolle; und den Eintrag in das 
Bürgerregister zu verlangen. 
Außer durch Geburt wird das Ortsbürgerrecht durch Aufnahme 
erworben. Voraussetzungen sind Volljährigkeit und der Besitz oder 
Erwerb der hessischen Staatsangehörigkeit. Die Aufnahme kann 
verweigert werden, wenn der Nachsuchende den Ruf einer guten 
fittlichen Aufführung nicht hat, oder nicht imstande ist, sich „nach 
menschlichem Ermessen rechtlich zu ernähren“. Eine Aufenthalis— 
dauer ist nicht vorgeschrieben. Doch bietet gerade die letzte, sehr 
dehnbare Bestimmung eine Handhabe, unbequeme Angehörige der 
Arbeiterklasse von dem Ortsbürgerrecht fernzuhalten. Ueber die 
Aufnahme entscheidet der Gemeinderat, in Städten die Stadt— 
verordnetenversammlung. Auf Grund des von der Gemeinde⸗ 
vertretung gefaßten Beschlusses erteilt oder verweigert der Bürger— 
meister die Aufnahme. Gegen die Verweigerung steht dem Antrag-— 
steller die Beschwerde an den Kreisausschuß zu. Durch Beschluß 
der Gemeindevertretung kann für die Aufnahme mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern die Zahlung eines Einzugsgeldes 
angeordnet werden, das für naturalisierte Ausländer höher be⸗ 
messen sein darf, als für Hessen und Deutsche. Alle in der Ge⸗ 
meinde wohnenden Ortsbürger sind stimmberechtiat und wählbar,</div>
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