<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Das kommunale Wahlrecht</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Paul</forname>
            <surname>Hirsch</surname>
          </persName>
        </author>
        <author>
          <persName>
            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Lindemann</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1882367391</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>vorausgeseht, daß sie am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet 
haben, vom 1. April des dem Rechnungsjahr, in dem die Wahl stati 
findet, vorhergehenden Jahres an gemeindesteuerpflichtig sind, und 
daß die Bedingungen für das Ruhen der Wahlberechtigung und 
Wählbarkeit nicht zutreffen. Das Ortsbürgerrecht allein gewährt 
also das aktive und passive Wahlrecht nicht. Außer der Vollendung 
des 25. Lebensjahres wird durch die Forderung der Gemeinde— 
steuerpflichtigkeit eine Karenzfrist vorgeschrieben, deren Dauer je 
nach dem Termin der Wahl verschieden lang ist. 
Die Wahlrechte kommen außer den Ortsbürgern noch einer 
weiteren Klasse von Gemeindceinwohnern zu, nämlich allen männ— 
lichen Einwohnern, die die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen 
und seit zwei Jahren den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde 
erworben haben und außerdem die gleichen Voraussetzungen, wie die 
Ortsbürger, nämlich Vollendung des 25. Lebensjahres und Steuer— 
pflichtigkeit, erfüllen. Mit der Klasse der stimmberechtigten und 
wählbaren Einwohner wurde eine neue Klasse von Gemeinde— 
angehörigen zur Teilnahme an der Gemeindeverwaltung berufen, 
die nicht das Ortsbürgerrecht besitzt. Damit wurde dem Pringip 
der Einwohnergemeinde ein wichtiges Zugeständnis gemaächt, 
wenn man sich auch noch nicht entschlietzen konnte, das veraltete 
Institut der Bürgergemeinde ganz aufzugeben und durch die Ein— 
wohnergemeinde zu ersetzen. Das Festhalten an der Bürger— 
zgemeinde hat zu Widersprüchen geführt, die recht deutlich 
hervortreten, wenn man die Voraussfetzungen der Stimm— 
berechtigung und Wahlfähigkeit nebeneinander stellt. Für alle, 
Ortsbürger wie stimmberechtigte Einwohner, sind erforderlich: 
Vollendung des 25. Lebensjahres und Gemeindesteuerpflicht: Für 
den Ortsbürger besteht dann keine weitere Vorschrift, als daß er in 
der Gemeinde wohnen muß, für den Einwohner aber, der Reichs— 
angehöriger sein muß, die einer vierjährigen Karengfrist, da der 
Unterstüßungswohnsitz durch zweijährigen Aufenthalt erworben 
wird. Man sucht vergeblich nach einem Grunde für diese Unter— 
scheidung, man müßte denn gerade mit den Gesetzen in der ehelichen 
Abstammung von einem Ortsbürger oder dem Besitz der hessischen 
Staatsangehörigkeit so wunderbare, für die Ausübung des Wahl— 
rechtes befähigende Eigenschaften erblicken, daß man sie in ihrer 
Wirkung dem vierjährigen Aufenthalt der Reichsdeutschen gleichzu⸗ 
setzen vermag. Wer übrigens diese Abstammung besitzt, braucht 
ferner weder den Nachweis der Fähigkeit, in rechtmäßiger Weise 
für seinen Unterhalt zu sorgen, noch den des guten Rufes zu liefern, 
wie er von allen anderen Hessen zwecks Aufnahme als Ortsbürger 
geführt werden muß. 
die Stimmberechtigung ruht bei Personen, die unter Vor— 
mundschaft und Kuratel stehen, ferner bei solchen, die sich in 
Konkurs befinden, während seiner Dauer, infolge Ausschlusses kraft 
strafrechtlicher Verurteilungen und wegen Bezuges einer nicht bloß 
borübergehenden Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln zur</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
