I x

3

leihung notwendig wäre. Solche Voraussetzungen sind außer der
Großjährigkeit und dem Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte meist
die Forderung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit, die Bezahlung der
Gemeindeabgaben, die Erfüllung bestimmter Zensuss- und Wohn⸗
dauerbedingungen uff.

Diese Ausbildung der Einwohnergemeinde wurde für die alt—⸗
preußischen Gebietsteile durch die Gemeindeordnung von 1880 voll⸗
endet, die nur noch ein Gemeindewahlrecht, aber kein Bürgerrecht
mehr kennt. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung sind in die
späteren preußischen Städteordnungen übergegangen und haben
außerhalb Preußens, in Baden — aber nur für Städte —, in
Oldenburg, der bayrischen Pfalz und in Hessen (hier neben der
Bürgergemeinde) Aufnahme gefunden. In Elsaß-Lothringen be—
stand die Einwohnergemeinde bereits nach franzöfischem Rechte und
wurde hier auch in der neuen Gemeindeordnung beibehalten. Da⸗
gegen besteht die geschlossene Bürgergemeinde noch in Bayhern,
Württemberg, in Baden für die Landgemeinden, in Anhalt, Sachsen—
Weimar, während die Städteordnungen für Hannover und Sachsen
ein Mittelding zwischen Einwohner- und Bürgergemeinde geschaffen
haben.
b) Der plutokratische Charalter des Kommunalwahlrechts.

„GEGine freie Gemeindeverfassung ist nicht
andersmöglich als durch allgemeines Wahlrecht
hne Zensus.“ Diese trefflichen Worte, die der alte Demokrat
Ziegler, der Oberbürgermeister von Brandenburg, im Jahre
1849 zu seinen Berliner Wählern sprach, sind heute bei den herr⸗
schenden Klassen völlig in Vergessenheit geraten. Das liberale
Bürgertum hat seine Vergangenheit verleugnet. Um sich die Herr⸗
schaft in den Gemeinden zu sichern und der Arbeiterklasse den ihr
zebührenden Einfluß zu nehmen, kämpft es mit derselben Er—
bitterung wie im Reich und Staat die Konservativen gegen jede
Erweiterung des Wahlrechts. Ja, es fehlt auch nicht an Bei—
spielen, wo sich liberal nennende Stadtverwaltungen offen zu einer
Entrechtung der Wähler geschritten sind. Wo nur immer die staat⸗
lichen Geseze eine Handhabe dazu bieten, erläßt man Ortsstatute
zur Schmälerung des Waählrechts der Besitzlosen, oder man erhöht
den Zensus, um, wie es in einem Bericht des Kieler Magistrats
heißt, die an der kommunalen Selbstverwaltung wenig inter—
essierten Elemente der niedrigen Einkommenstufen auszuscheiden
und damit ein angemessenes Uebergewicht der Seßhaften und
Steuerkräftigen herzustellen. Als ob das Interesse an der
kommunalen Selbstverwaltung irgendwie von der Größe des Geld—
beutels abhängig wäre! Im Grunde genommen kommt es der
herrschenden Klasse nur darauf an, die Sogzialdemokratie von der
Gemeindeverwaltung fernzuhalten. Aber felbst scharfe politische
Gegner der Sozialdemokralie haben mehr als einmal offen zugeben
müfsen, daß die Vertreter des Proletariats in den kommunalen