1500 Seelen 85,71 Mk., in kleineren Gemeinden 42,86 Mk. nicht
übersteigen. Kommen hier also die Maximalsätze zur Erhebung, so
ist der Ausschluß der Arbeiterklasse absolut, denn nur eine ver—
schwindende Minderheit von ihnen wird imstande sein, derartige
Summen aufzubringen. Wie diese Bestimmungen von Gemeindever—
waltungen ausgenutzt werden, sogar von solchen, die sich liberal
nennen, dafür sei als Beispiel Nürnberg angeführt, das auf kom—
munalem Gebiete von der freisinnigen Partei beherrscht wird. Hier
beträgt die Bürgerrechtsgebühr für beheimatete und solche Per—
sonen, die gesetzlichen Anspruch auf Heimatsrechtsverleihung be—
sitzen, 50 -170 Mk., für nichtbeheimatete Personen, welche Angehörige
des Deutschen Reiches sind, 100170 Mk., für nicht Reichsangehörige
200 -8340 Mk. Aber die Stadt Nürnberg ist liberal, sie befreit auf An⸗
suchen bestimmte Personenklassen von der Bezahlung einer Bürger—
rechtsgebühr. Um den Wert dieser Befreiungen zu kennzeichnen, sei
hier nur bemerkt, daß Dienstboten, Gewerbegehülfen, Lohn- oder
Fabrikarbeiter, die in Nürnberg die Heimat besitzen, 15 Jahre lang
n Alter der Volljährigkeit ununterbrochen vor dem Termin ihrer
Bewerbung sich freiwillig in Nürnberg aufgehalten haben und
während dieses Zeitraumes von 15 Jahren bei einem und demselben
Dienstherren oder Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein müssen, um
in ihren Genuß zu kommen.

Der ganze Komplex der Bürgerrechtsbestimmungen zeigt, wie
sorgfältig die freisinnige Nürnberger Gemeindeverwaltung bemüht
gewesen ist, die Erwerbung des Bürgerrechtes durch größere Kreise
der Bevölkerung zu verhindern und den besitzenden Klassen zu reser—
bieren. Mit welchem Erfolge, das geht aus der Zahl der Bürger
hervor. Am Schluß des Jahres 1906 betrug sie 17 842, der Zu—
wachs im Jahre 1907 16548, so daß Ende 1907 10 000 Bürger bei
einer Bevölkerungszahl von 311661 vorhanden waren. Auf Grund
lsjähriger ununterbrochener Dienstleistung bei einem Arbeitgeber
erhielten 228 Versonen gebührenfrei das Bürgerrecht.
3. Zenfus.

Wie man trotz der den Besitz bereits genügend bevorzugenden
Bestimmungen mit dem Augenblick, wo es der Arbeiterklasse gelingt,
die durch den Geldsack gesetzten Schranken zu durchbrechen und ihre
Vertreter in die Stadtparlamente zu entsenden, immer weitere
Schichten vom Wahlrecht auszuschließen sucht, dafür bietet ein
charakteristisches Beispiel das VBorgehen der Stadt Kiel.
Nach 8 7 der Städteordnung für Schleswig-Holstein war unter
anderem wahlberechtigt, wer ein Einkommen begog, welches nach
den Grundsätzen der Klassensteuerveranlagung geschätzt, einen be—
stimmten, im Lokalstatut näher festzusetzenden Betrag erreichte,
dessen Minimalsatz nicht unter 200 Taler und nicht über 500 Taler
jährlich normiert werden durfte. Das Ortsstatut konnte, anstatt
eines folchen Minimaleinkommens, auch die Entrichtung eines ent⸗
sprechenden Klassensteuersatzes für genügend erklären. Diese Be⸗