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stimmung ist aufgehoben durch den g 77 (jetzt 8 82) des Ein—
lommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891:

„Soweit nach den bestehenden Bestimmungen in Stadt- und
Landgemeinden das Bürgerrecht bezw. das Stimm-⸗ und Wahlrecht
in Gemeindeangelegenheiten an die Bedingung eines jährlichen
Klassensteuerbetrages von 6 Mk. geknüpft ist, tritt bis zur ander⸗
weitigen Regelung des Wahlrechts an die Stelle des genannten
Satzes der Steuersatz von 4 Mk. bezw. ein Einkommen von mehr
als 660 bis 900 Mk.

In denjenigen Landesteilen, in welchen für die Gemeinde—
vertreterwahlen die Wähler nach Maßgabe der von ihnen zu ent—⸗
richtenden direkten Steuern in Abteilungen geteilt werden, tritt
an Stelle eines 6 Mk. Einkommensteuer übersteigenden Steuer—
satzes, an welchen durch Ortsstatut das Wahlrecht geknüpft wird,
der Steuersatz von 6 Mk.

Wo solche Ortsstatute nach bestehenden Kommunalordnungen
zuläfssig sind, kann das Wahlrecht von einem niedrigeren Steuer—
satz bezw. von einem Einkommen bis 900 Mt. abhängig gemacht
werden. Eine Erhöhung ist nicht zuläöfssig.“

Entgegen dem klaren Wortlaut des letzten Absatzes des 8 77
hatte die Stadtverordnetenbersammlung von Kiel am 26. Februar
18092 beschlossen, daß das Kommunalwahlrecht, das bis dahin an ein
Einkommen von 660 Mk. geknüpft war, künftig von einem Ein—
kommen von mehr als 1200 Mt. abhängig sein solle. Eine Reihe
anderer Kommunen der Provinz folgten dem Beispiel Kiels und
entrechteten gleichfalls durch eine Erhöhung des Zensus Tausende
von Wählern. Infolge eines ähnlichen Vorganges in Eckernförde
kam es zu einem Prozeß zwischen Magistrat und Stadtberordneten—
versammlung. Das Oberverwaltungsgericht entschied, daß die
Städteordnung durch das neue preußische Einkommensteuergesetz
ergänzt werde; nach 8 77 dieses Gesetzes aber sei ein böherer
Zensus als 900 Mek. nicht zulässig.

Trotz dieses Erkenntnisses versuchten es einige andere schleswig—
holsteinische Gemeinden aus Furcht vor dem Eindringen der
Sogialdemokratie in die Stadtverordnetenbersammlungen noch—
mals mit einer Entrechtung der Wähler, und diesmal mit besserem
Erfolge. Das Oberverwaltungsgericht entschied am 22. Oktober 1900
— im Widerspruch zu seinem früheren Erkenntnis —, daß der 8 77
des Ginkommensteuergesetzes in seinem dritten Absatz zu erheblichen
Zweifeln Anlaß gebe, und daß die durch die Städteordnung von
1869 gegebene Befugnis der Stadtgemeinden zur ortsstatutarischen
Festsetzung ihres Wahlzensus auf den Betrag von mindestens
600 Mk. und höchstens 1500 Mk. Einkommen noch zu Recht bestehe.
Wir vermögen uns dieser zweiten Entscheidung des höchsten Ge—
richtshofes nicht anzuschließen und halten nach wie vor daran fest,
daß der 8 7 der alten Städteordnung für Schleswig-Holstein durch
den 8 77 des Einkommensteuergesfetzes hinfällig geworden ist, daß
also auch in ihrem Geltungsbereich der Zensus höchstens den einem