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Einkommen von 900 Mt. entsprechenden Steuersatz von 6 Ml. be—
tragen darf.

Für Frankfurt a. M. ist der Wahlzensus auf 1200 Mk. ge—
setzlich normiert; eine ortsstatutarische Abänderung ist hier un—
zulässig.

4. Das Dreiklassenwahlsystem.

Wie steht es nun mit der Gleichheit der Wähler? Mit
Ausnahme von Frankfurt a. M., den Provinzen Hannover und Schles⸗
wig⸗Holstein herrscht in ganz Preußen, also dem größten deutschen
Bundesstaate, überall das Dreiklassenwahlrecht, ein System, auf das
die Regierung das größte Gewicht legt und das selbst der in mancher
Begiehung fortschrittlich angehauchte Entwurf von 1876 beibehalten
wollte. Es sei uns gestattet, aus den diesem Entwurf beigegebenen
Motiven einige Worte zu zitieren: „Die Gründe für und wider
das Dreiklasfenwahlsystem sind vielfach und erschöpfend erörtert
und werden durch neue Gründe der einen oder der anderen Art
kaum zu vervollständigen sein. Daß das Dreiklassenwahlshstem
Unvollkommenheiten und Mängel in sich trägt, kann und soll nicht
hinweggeleugnet werden. Nichtsdestoweniger mußte hier an dem—
felben festgehalten werden. Es wird nicht in Abrede gestellt werden,
daß bei den Kommunalwahlen die Einführung eines völlig gleichen,
allgemeinen, wenn auch von der Veranlagung zu einem geringen
Steuersatze abhängig gemachten Stimmrechts mit erheblichen Be—
denken verknüpft sein würde. Die mittels eines solchen Stimm⸗
rechts örtlich sich herausstellenden unerwünschten Resultate finden
bei politischen für ein großes Ländergebiet sich vollziehenden Wahlen
erfahrungsgemäß an anderen Stellen ihre Ausgleichung. An einer
derartigen Ausgleichung fehlt es aber bei örtlichen, für sich allein
nicht ausschlaggebenden Wahlen, wie die hier in Rede stehenden.
Innerhalb der einzelnen Kommunen kann den, an die Verschieden⸗
heit des Besitzes sich knüpfenden wirtschaftlichen Interessen nicht
segliche Rücksichtnahme versagt werden. Das Bedürfnis zu einer
hierauf abzielenden Regelung mag nicht an allen Orten das näm⸗
liche sein. Zurzeit würde aber in einer generellen Städteordnung
auf ein das Stimmrecht abstufendes System nicht wohl anders als
unter gleichzeitiger, von ortsstatutarischer Anordnung nicht erst
abhängig zu machender Erhöhung des von dem Wähler zu ent⸗
richtenden Steuersatzes zu verzichten sein. Einer solchen, eine recht
große Einwohnerzahl vom Stimmrecht überhaupt ausschließenden
Maßregel stehen aber ohne Frage noch ungleich gewichtigere Gründe
als dem Dreiklassenwahlrecht gegenüber.“ Noch bis in die letzten
Jahre hinein haben die Vertreter der preußischen Regierung sich
wiederholt für die Beibehaltung des Dreiklassenwahlsystems aus—
gesprochen.

Das Wesen des Dreiklafsenwahlrechts besteht
darin, daß die Wähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden
diretlen Steuern Gemeinde- Kreis-, Begirks⸗, Provinaial- und