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Staatsabgaben) in drei Abteilungen geteilt werden, von denen jede
ein Drittel der Stadtverordneten wählt, ohne dabei an die Wähler
der Abteilung gebunden zu sein. Die erste Abteilung besteht aus
denjenigen, auf welche die höchsten Beträge bis zum Belauf eines
Drittels des Gesamtbetrages der Steuern aller stimmfähigen
Bürger fallen. Die übrigen stimmfähigen Vürger bilden die zweite
und dritte Abteilung; die zweite reicht bis zum zweiten Drittel der
Gesamtsteuer aller stimmfähigen Bürger. Die auf Grund der
88 19 und 20 des Einkommensteuergesetzes gewährten Ermäßi—
gungen (Kinderprivileg) bleiben bei Berechnung der zu entrichten—
den Steuerbeträge für Wahlzwecke außer Betracht, d. h. es muß
stets der Steuerbetrag angerechnet werden, den der Steuer—
pflichtige zu entrichten hätte, wenn ihm keine Ermäßigung infolge
der Zahl seiner Kinder gewährt worden wäre.

In Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern müssen
jedoch nach dem Gesetz über die Bildung von Wähler—
abteilungen vom 1. Januar 1901 alle Wähler, deren Steuer—
betrag den Durchschnitt der auf den einzelnen Wähler ent—
fallenden Steuerbeträge übersteigt, stets der zweiten oder ersten
Abteilung zugewiesen werden. Im übrigen wählen Personen, welche
vom Staate zu einer Steuer nicht veranlagt sind, stets in der dritten
Abteilung. Eine beträchtliche Erhöhung des Durchschnitts wird
durch die Bestimmung herbeigeführt, daß die Wähler, welche zur
Staatseinkommensteuer nicht veranlagt sind, und da, wo das Wahl—⸗
recht an einen Einkommensteuersatz von 6 Mk. geknüpft ist, auch
die zu diesem Satze veranlagten Wähler sowie die Steuer, mit
welcher dieselben in die Wählerliste eingetragen sind, bei der Be—
rechnung des durchschnittlichen Steuerbetrages außer Betracht
bleiben. Durch Ortsstatut können die Gemeinden von mehr als
10 000 Einwohnern beschließen, entweder daß bei der Bildung der
Wählerabteilungen an Stelle des auf einen Wähler entfallenden
durchschnittlichen Steuerbetrages ein den Durchschnitt bis zur
Hälfte desselben übersteigender Betrag tritt, oder aber, daß auf die
erste Wählerabteilung u, auf die zweite '/ und auf die dritte “
der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fallen. Eine
höhere Abteilung darf nie mehr Wähler zählen, als eine niedere.

Im Gegensatz zu dem klaren Wortlaut des Gesetzes hat der
Magistrat von Rixdorf wiederholt alle Wähler, welche, obwohl sie
weniger als den Durchschnitt an Steuern zahlten, der zweiten Ab—
teilung angehörten, kurzer Hand der dritten Abteilung überwiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch dies Manöver durchkreuzt
und die so aufgestellten Wählerlisten als dem Gesetz widersprechend
für ungültig erklärt.

Durch das Gesetz vom 1. Januar 1901 sollte angeblich
der plutokratische Charakter des Dreiklassenwahlsystems gemildert
und die durch die Miquelsche Steuerreform hervorgerufenen Ver—
schiebungen beseitigt werden. Mit wie geringem Erfolg, dafür einige
Zahlen: Nach dem einfachen Durchschnittsprinzip wählten im