I. PreuBen.

Wohl auf keinem anderen Gebiete der preußischen Gesetzgebung
begegnen wir einer solchen Buntscheckigkeit, wie auf dem des
kommunalen Wahlrechts. Meist in den Zeiten schwärzester Reaktion
entstanden, tragen die Städte- und Landgemeindeordnungen den
Stempel der Reaktion auf der Stirn, und auch diejenigen Gesetze,
welche aus der neueren und neuesten Zeit stammen, atmen
reaktionären Geist. Ohne Ausnahme bieten sie ein getreues Ab—
bild ihrer Erzeuger, der preußischen Regierung und des Junker—
parlaments. Wie verschieden auch einzelne ihrer Bestimmungen find,
wie weit sie auch in diesem oder jenem Punkte auseinandergehen,
einig ist ihnen allen der durch und durch plutokratische Charakter,
einig das Streben, durch die raffiniertesten Mittel die Rechte der
Arbeiterklasse zu schmälern und die Herrschaft in den Kommunen
einer Hand voll Besitzender auf Gnade und Ungnade zu überliefern.

Zurzeit kommen folgende Gesetze und Verordnungen in Be—
tracht, durch die das kommunale Wahlrecht in Preußen geregelt
wird:

Für die Städte in den Provinzen Ostpreußen, West—
preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien,
Posen und Sachsen wird das Wahlrecht geregelt durch die
Städteordnung vom 80. Mai 1858. für die Landgemeinden in
diesen Provinzen durch die Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1801.
Daneben besteht für die Städte in Neuvorpommern und
Rügen das Gesetz vom 81. Mai 18858, das dort die bestehende
Verfassung, wie sie sich unter schwedischer Herrschaft entwickelt hat,
aufrecht erhält, jedoch für jede Stadt die Aufstellung eines vom
Könige zu bestätigenden und nach besonderen Grundsätzen an—
zulegenden Rezesses vorschreibt. In Westfalen gelten die
Stüädteordnung vom 19. März 18566 und die Landgemeindeordnung
vom selben Datum; in der Rheinprovinz die Städteordnung
vom 15. Mai 1856 und die rheinische Gemeindeordnung vom
283. Juli 1845, die ursprünglich für Stadt- und Landgemeinden
erlassen war, nebst Novelle vom 15. Mai 1866; in Schleswig⸗
Holstein das Gesetz, betr. die Verfassung und Verwaltung der
Städte und Flecken, vom 14. April 1880, das auf der Städte—
ordnung für die östlichen Provinzen beruht und durch Gesetz vom
16. Dezember 1870 mit einigen Abänderungen auch für die Städte
und Flecken des Herzogtums Lauenburg in Kraft gesetzt ist, ferner
die Landgemeindeordnung vom 4. Juli 1802, die im wesenilichen
der Landgemeindeordnung für die östlichen Provinzen entspricht,
aber besondere Bestimmungen für die Kreise Husum, Norder—