eine durch das Ortsstatut näher zu bestimmende Gebühr in die
Stadtkasse zu entrichten ist. In Schleswig-Holstein dagegen ist die
Erhebung von Bürgerrechtsgeld gesetzlich unzulässig, und der Ent—
wurf von 1876 wollte sie auch für die östlichen Provinzen be—
seitigen.

Wer in die Wählerliste aufgenommen werden will, muß in
gang Preutzen eine bestimmte Steuer entrichten oder wenigstens
zu einem fingierten Normalsteuersatz veranlagt sein. Wiederholt
ist es auch vorgekommen, daß sogenannte liberale Gemeinde—
verwaltungen zahlreiche Wähler, obwohl sie nachweislich ein
höheres Einkommen hatten, absichtlich so niedrig einschätzten, daß
sie unter dem Normalsteuersatz blieben und infolgedessen ihres
Wahlrechts verlustig gingen.

Im einzelnen bestehen in den Städten der Monarchie folgende
Vorschriften über die Vorbedingungen zur Aus—
übung des Wahlrechts, wobei wir die Altersgrenze, die
Bestimmungen über die Aufenthaltsdauer und die Voraussetzung
der Selbständigkeit einstweilen unerörtert lassen:

In den sieben östlichen Provingzen und in
Westfalen ist zur Ausübung des Wahlrechts — abgesehen von
allen anderen Vorbedingungen — erforderlich entweder

a) der Besitz eines Wohnhauses im Stadtbezirk oder

b) die Veranlagung zur Staatseinkommensteuer bezw. zu einem

fingierten Normalsteuersatz von mindestens 4 Mk. oder endlich
der Betrieb eines stehenden Gewerbes als Haupterwerbs⸗
quelle, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern sogar
mit wenigstens zwei Gesellen.

Die Städteordnung für Hessen-Nassau verlangt,
daß der Wähler entweder

a) ein Wohnhaus im Stadtbezirke besitzt oder

b) von seinem innerhalb des Stadtbegirks belegenen Grund⸗

besitz zu einem Jahresbetrage von mindestens 6 Mk. an
Grund- und Gebaͤudesteuer vom Staate veranlagt ist oder
zur Staatseinkommensteuer bezw. zu einem fingierten
Normalsteuersatz von mindestens 4 Mt. veranlagt ist oder
ein Einkommen von mehr als 660 Mtk. hat.

In der Rheinproving muß, wer das Wahlrecht ausüben
will, entweder

a) ein Wohnhaus im Stadtbezirk besitzen oder

b) von seinem Einkommen zu einem Staats- oder fingierten

Normalsteuersatz veranlagt sein, welcher durch Ortsstatut,
höchstens jedoch auf 6 Mtk. festzusetzen ist, oder

von seinem im Gemeindebegirk belegenen Grundbesitz zu
einer durch Ortsstatut auf 6 bis 80 Mk. festzusetzenden
Grund⸗- und Gebäudesteuer veranlagt sein.

In Frankfurt a. M. ist vorgeschrieben

a) der Besitz eines Wohnhauses im Stadtbegirk, oder

b) ein Jahreseinkommen von 1200 Mk. oder

Das kommunale Wahlrecht.

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