Jahre keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen,
die sie betreffenden Gemeindeabgaben begahlt haben und entweder
a) im Gemeindebegzirk mit einem Wohnhaus angesessen oder von
ihren daselbst belegenen Grundbesitzungen mindestens zu
b Mk. Grund- und Gebäudesteuer veranlagt sind oder
ihren Wohnsitz im Gemeindebezirk haben und zur Staats—
einkommensteuer veranlagt oder zu den Gemeindeabgaben
nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 Mtk. heran—
gegogen werden.

Also überall in der ganzen Monarchie, in Stadt und Land,
Beschränkungen des Wahlrechts im ausgedehntesten Maße!

Nicht nur, daß das Wahlrecht an einen Zensus geknüpft ist — es
sind auch diejenigen, die mit ihren Steuern im Rückstande
sind, nicht wahlberechtigt. Auch in dieser Beziehung wollte der
Entwurf von 1876 einen Fortschritt anbahnen insofern, als der
Erwerb des Bürgerrechts nicht mehr von der wirklichen Zahlung
der Gemeindeabgaben abhängig gemacht werden sollte. Die be—
zügliche Bestimmung der Städteordnung von 1858 hat, wie es in
der Begründung heißt, mannigfach Anlaß zu Mißständen gegeben,
indem hier und da rücksichtslos alle Personen aus der Bürgerliste
gestrichen wurden, die bei deren Aufstellung mit irgendwelchen
Steuerbeträgen im Rückstande geblieben waren. „Eine präzisere
derartige Mißstände ausschließende Fassung dürfte nur schwer zu
finden, andererseits aber auch die Frage aufzuwerfen sein, ob es
nicht überhaupt zu weit geht, selbst durch Nachlässigkeit verschuldete
Steuerreste mit der Ausschließung von Bürgerrechten zu strafen.“
Nach der neuesten Rechtsprechung (Entsch. des O.«V.G. vom
12. November 1007) geht derjenige des Bürgerrechts verlustig, der
mit der Zahlung eines oder mehrerer, im Laufe des letzten Jahres
fällig gewordenen Abgabenbeträge sich im Rückstande befindet.

Eine weitere Verkümmerung des Wahlrechts, die sich namentlich
in Gegenden mit wechselnder Arbeitsgelegenheit für die Arbeiter
recht fühlbar macht, besteht in der Vorschrift einer bestimmten
Aufenthaltsdauer. Meist ist diese Zeit auf ein Jahr nor⸗
miert, in Hohengollern und Hessen-Nassau wird sogar ein zwei—
jähriger Aufenthalt gefordert. Daß eine unsere wirtschaftliche Ver⸗
hältnisse so völlig verkennende Vorschrift gerade in Gesetze aus der
neuesten Zeit Aufnahme gefunden hat, ist im Verein mit anderen
Vorkommnissen ein Beweis für den Fortschritt der Reaktion in
Preußen. »

Ferner müssen die Wähler ein bestimmtes Alter
— meist das 24. Lebensjahr, in einigen Landesteilen, z. B. in Han—
nover, das 25. Lebensjahr — erreicht haben und selbständig
sein. Ueber den Begriff „selbständig“ gehen die Ansichten aus—
einander, die Gesetze selbst enthalten meist keine präzise Definition.
Gewöhnlich wird als selbständig angesehen, wer einen eigenen
Hausstand führt. In der Praxis aber haben sich bei der Inter—
pretation diefer Bestimmung erhebliche Schwierigkeiten ergeben,

562 —

5