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und das war auch der Grund, aus dem der Entwurf von 1876 von
dem Erfordernis der Führung eines eigenen Hausstandes gängzlich
Abstand nehmen wollte. Die Motive zur Städteordnung für
Schleswig⸗Holstein erläutern den Begriff dahin, daß wer selbständig
ist, verfügungsfähig sein muß und nicht in Brot und Hause eines
anderen stehen darf. Die Städteordnung sowie die Gemeinde—
ordnung für die östlichen Provinzen betrachten als selbständig nach
vollendetem 24. Lebensjahre einen jeden, welcher einen eigenen
Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht über die Ver—
waltung seines Vermögens durch richterlichen Beschluß entzogen ist.
Was aber heißt „eigener Hausstand“? Nach einer Entscheidung des
Obervberwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1886 hat einen eigenen
Hausstand ein jeder, der über einen oder mehrere Wohnräume
selbständig verfügt, also auch ein Chambregarnist. Dagegen hat
dasselbe Gericht am 18. Mai 1900 in der Verwaltungsstreitsache
der Stadtverordnetenversammlung zu Berlin gegen den Magistrat
dahin entschieden, daß Schlafstelleninhaber als selbständig im Sinne
der Städteordnung nicht angesehen werden können, weil sie keinen
eigenen Hausstand haben, vielmehr zum Hausstande des Vermieters
gehören, welcher sie in seine — unter seiner Aufsicht bleibenden —
NRäume aufgenommen hat. Durch dies Erkenntnis ist den Schlaf—⸗
stelleninhabern die Wahlberechtigung für die Gemeindewahlen ab—
gesprochen, obwohl aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes klar
hervorgeht, daß auch Schlafburschen, die ihre Steuern bezahlt und
die übrigen Bestimmungen des Gesetzes erfüllt haben, als selb—
ständig anzusehen sind, also mit Recht an den Gemeindewahlen teil—
nehmen duͤrfen. „Der Begriff eines Hausstandes knüpft sich, wie
ich glaube, nicht wohl an die Küche. Wenigstens ist man bei Hand—
habung des Klassensteuergesetzes sehr wohl imstande gewesen, den
Begriff eines Hausstandes zu definieren. Man hat eine große
Kategorie von Leuten, welche nicht einen eigenen Herd haben,
dennoch zu einer Haushaltungssteuerstufe herangezogen, und zwar
mit Recht. Und so wie man die Unterscheidung da gefunden hat,
so glaube ich, wird man sie auch bei Handhabung der Gemeinde—
ordnung finden können. Daß solche Leute, die in Schlafstellen
liegen, durch die Bestimmung der 800 Taler-Einkommen aus—
geschlossen sind, möchte ich bestreiten. Ich glaube, daß es in Berlin
eine sehr große Anzahl von Leuten gibt, die mehr als 800 Taler
jährlich haben und dennoch in Schlafstelle sich befinden.“ So der
Minister von Manteuffel bei der Beratung der Gemeindeordnung
vom Jahre 18800 im Abgeordnetenhause. Die Folge dieser Inter-
pretation des Begriffs Hausstand war die Ablehnung des auf
Streichung einer solchen Voraussetzung gerichteten Antrages. Die
Worte des Ministers sowie die ganzen Verhandlungen des Ab—
geordnetenhauses lassen keinen Zweifel darüber, daß derjenige als
selbständig im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, der seinen Unter⸗
halt ohne fremde Hülfe selbständig bestreitet, gleichviel ob er eine
Schlafftelle inne hat oder ob ihm eine Villa zur Verfügung steht.