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wollte durch seine Gesetzgebung den Bürgersinn neu beleben, er
betrachtete diejenigen, die ein Haus erwarben, um darin zu wohnen
und deren Stolz es war, das Haus auf ihre Nachkommen zu ver—
erben, als die geeignetsten und berufensten Vertreter der Gemeinde.
Die Voraussetzungen, von denen Stein im Jahre 1808 ausging,
treffen heute nicht mehr zu. Heute sind die Grundbesitzer vielfach
nichts weiter als Leute, die mit Häusern Handel treiben und die
durch die nackte Verfolgung ihrer eigenen Interessen in vielen Ge—
meinden die Gesamtheit aufs schwerste schädigen. Mit Recht schreibt
Dryander in den „Annalen des Deutschen Reichs“ 1903: „Heute
enthält jene Vorschrift zum Schaden der großstädtischen Bevölkerung
die Unterwerfung der städtischen Organe unter die Vertreter eines
Standes, die Sonderinteressen eines Gewerbes.“ Auch Oberbürger—
meister Westerburg aus Kassel bezeichnete am 22. Mai 1897 im
Herrenhause die Bestimmung über die Bevorzugung der Hausbesitzer
als eine solche, „die wohl seinerzeit, vor 500, 60 Jahren ihren Wert
gehabt haben mag, von der aber heute das Goethesche Wort gilt:
Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage. Die Bestimmung hat heut—
zutage wenig Wert, und nicht nur in den großen Städten, wie in
Berlin, sondern auch in mittleren Städten, ist durchaus keine
Garantie gegeben, daß derjenige, welcher ein Haus besitzt, nun
gerade ein besonders qualifizierter Mann für die Stadtverordneten⸗
versammlung sein müsse. Ich meine umgekehrt, daß sehr oft jemand,
der kein Haus besitzt, nicht bloß sich nicht zum Stadtverordneten
weniger qualifiziert, sondern, daß dieser sich vielfach noch besser
dagu eignet. Die Verhältnisse haben sich eben vollständig geändert.
Es gibt sogar hier und da eine gewisse Kategorie von Personen, die
biele Häuser haben, die in Häusern viel spekulieren, die ich aber
gerade nicht für solche Personen halten kann, die man in die Stadt⸗
derordnetenversammlung besonders hineinwünschen könnte. Jeden⸗
falls sehe ich keinen Grund, daß das Gesetz selbst dafür sorgt, daß
mindestens die Hälfte der Stadtverordneten Hausbesitzer sein
müssen. Ich halte diese Bestimmung aber auch nicht mehr im Ein⸗
klang mit der neuen Kommunalgesetzgebung, wonach die Real—
besitzer besonders herangezogen werden sollen.“

Im dahre 1876 wollte die preußische Regierung die Be—
stimmung, wonach die Hälfte der Stadtverordneten aus Haus—
besitzern bestehen foll, beseitigen, weil das Bedürfnis ja die Nützlich—
keit einer derartigen, eine besondere Klasse der Einwohnerschaft
hervorhebenden Bestimmung vielfach und anscheinend nicht ohne
Grund in Frage gestellt sei. Heute denken Regierung und Landtag
freilich anders. Trotzdem sich dieses Privileg als das größte
Hemmnis eines jeden Einschreitens der Gemeinden zur Linderung
der Wohnungsnot erwiesen hat, soll es verewigt werden, da die
Reaktion darin ein neues Mittel erblickt, den Sozialdemokraten das
Eindringen in die Gemeindebertretungen zu erschweren. Regierung
und Landtag gehen Hand in Hand, um den Einflußz der Haus⸗
besitzer in den Gemeindevertretungen zu stärken. Dieselbe Re—