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gierung, die im Jahre 1876 die Nützlichkeit des Privilegs in Abrede
gestellt hat, lätzt heute offiziös verkünden, daß die Voraussetzungen,
unter denen der Gesetzgeber den Hausbesitzern eine bevorzugte
Stellung bei der Bildung der Gemeindevertretung eingeräumt habe,
tkeineswegs in dem Maße hinfällig geworden seien, um eine
Aenderung der betreffenden Bestimmungen der Gemeinde-Ver—
sassungsgesetze angezeigt erscheinen zu lassen. Auf demselben
Standpunkt steht der Landtag, der wiederholte Petitionen von
Mietervereinen auf Beseitigung des Privilegs der Hausbesitzer un⸗
berücksichtigt ließ und noch kürzlich, im Jahre 1909, über eine solche
Petition zur Tagesordnung übergegangen ist, obwohl selbst der
Regierungsvertreter zugeben mußte, daß die wirtschaftlichen und
sozialen Verhältnisse des städtischen Hausbesitzers im Verlaufe des
letzten Jahrhunderts so gewaltige Aenderungen erfahren haben,
daß die Frage einer ferneren Aufrechterhaltung des Hausbesitzer⸗
privilegs, sei es in dem Umfange des geltenden Rechts, sei es über—
haupt, ernster Erwägung wert sei. Auch im Herrenhause lehnte,
als bei Beratung der Hessen-Nassauischen Städteordnung einige
Oberbürgermeister den Antrag stellten, diese veraltete Bestimmung
auszumerzen, die Kommission und später das Plenum den Antrag
ab, mit Rücksicht darauf, daß es einer gewissen Billigkeit entspreche,
es dabei zu belassen, da nach dem Kommunalabgabengesetz den
dausbesitzern erhöhte Gemeindelasten zugewiesen seien. Daß die
dausbesitzer in den weitaus meisten Fällen die Lasten doppelt und
dreifach auf die Mieter abwälzen und dabei noch ein sehr gutes
Beschäft machen, scheint den edlen und erlauchten Mitgliedern des
derrenhauses unbekannt zu sein.

Wie durch so viele Entscheidungen, so hat auch durch eine neuer⸗
dings ergangene Entscheidung darüber, was nach der Städteordnung
unter dem Begriff Hausbesitzer zu verstehen sei, das Ober—
erwaltungsgericht den Reaktionären und den Hausagrariern eine
zroße Freude bereitet. Früher war es gang und éäbe, daßz
Männer, die von der Mehrheit der Wähler als geeignete Vertreter
angesehen wurden, aber den bösen Fehler besaßen, kein Haus ihr
eigen nennen zu können, sich einen mehr oder minder großen Anteil
an einem Hause durch Eintragung ins Grundbuch sicherten. Diese
Praxis hat nun das Oberverwaltungsgericht aus Anlaß eines
Rixdorfer Falles als im Widerspruch stehend mit dem Geist der
Städteordnung für die östlichen Provinzen erklärt. Wenn ein
ideelles Miteigentum an einem Hause vorhanden sei, dann sei jeder
der Miteigentümer beteiligtanjedem Teil des betreffenden
Hauses, allerdings beschränkt durch die Rechte der anderen. Des—
halb sei anzunehmen, daß die Städteordnung für die sieben östlichen
Provinzen unter Hausbesitzern solche Eigentümer meine, denen
das ausschließliche Recht an ihrem Hause zustehe. Wäre
es anders, dann würde die Städteordnung Bestimmungen treffen
darüber, wer von den Miteigentümern als Repräsentant des Haus—
besitzers der Stadt gegenüber gelten sollte, — Bestimmungen, wie