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sie schon einige Städteordnungen enthielten, z. B. die rheinische.
Es sei nicht anzunehmen, daß die Städteordnung alle Miteigentümer
eines Hauses habe als Hausbesitzer in der städtischen Vertretung
fungieren lassen wollen, denn sonst könnte man ja Hunderte von
Miteigentümern an einem Hause beteiligen. Nur wer das aus⸗
schließliche Recht am Hause habe, sei Hauseigentümer, kein
anderer, und möge der Besitz an dem Hause auch nur in zwei Teile
geteilt sein. Von nur zwei Miteigentümern eines Hauses sei
keiner wahlfähiger Hauseigentümer.

Dieses Urteil bedeutet, ganz abgesehen davon, daß es in der
Praxis die größten Schwierigkeiten zeitigt, eine weitere Ver—
kümmerung des ohnehin schon spärlich bemessenen kommunalen
Wahlrechts, es beschränkt die Zahl der Wählbaren zugunsten der
Grundbesitzer. Ob es aber dazu beiträgt, das Niveau der Stadt—
verordnetenversammlungen zu heben, ist eine andere Frage, die wir
auf Grund der bisherigen Erfahrungen entschieden verneinen
müssen.

Die Wahlperiode der Gemeindevertreter ist in Hannover
auf drei, im übrigen auf sechs Jahre bemessen. Die Anzahl der
Vertreter ist gesetzlich festgelegt, sie richtet sich nach der Be—
völkerungsziffer und ist in den einzelnen Landesteilen verschieden.

Während die Stadtverordnetenversammlungen im großen
ganzen nur kontrollierende Organe sind, liegt die eigentliche Ver⸗
waltiung der Gemeinden in den Händen der Wagistrate, der
Bürgermeister oder der Gemeindevorsteher. Es ist zu unterscheiden
zwischen Gemeinden mit kollegialischem Gemeindevorstand und
folchen ohne kollegialischen Gemeindevorstand.

Die Wahl des Magistrats erfolgt in den östlichen
Provinzen, in Westfalen und in der Rheinprovinz durch die
Stadtverordnetenversammlung in geheimer Abstimmung, in
Schleswig⸗Holstein direkt von der wahlberechtigten Bürgerschaft
auf Grund von Vorschlägen einer aus Magistratsmitgliedern und
Stadtverordneten bestehenden Präsentationskommission, in Han⸗
nover durch die vorhandenen Magistratspersonen und eine gleiche
Anzahl Bürgervorsteher in vereinigter Versammlung. In Hessen⸗
Nafsau werden Bürgermeister und Beigeordnete durch die Stadt⸗
verordnetenversammlung und die unbesoldeten Mitglieder
des Magistrats in gemeinschaftlicher Sitzung unter Leitung des
Stadtverordnetenvorfiehers, die übrigen Magistratsmitglieder durch
die Staͤdtberordnetenversammlung gewählt. In Frankfurt a. M.
endlich wird der erste Bürgermeister aus drei, von der Stadt—⸗
verordnetenversammlung präsentierten Kandidaten durch den
König, der jedoch an die Vorschlagsliste nicht gebunden ist, er⸗
nannit, die anderen Magistratsmitglieder werden durch die
Stadtverordnetenversammlung gewählt.

Der Zustimmung des Magistrats bedürfen die Beschlüsse der
Stadtverordneien wenn sie Angelegenheiten betreffen, die ihm
durch Gesetz zur Ausführung überwiesen sind. Während die